Umsatzsteuerliche Behandlung einer „Beihilfe„
für die Erstellung einer Fernsehproduktion und des Ausgleichs der
Kostenunterdeckung aus dieser Produktion
Umsatzsteuer
1995
Leitsatz
1. Erhält ein Unternehmer von
einem Dritten eine „Beihilfe„ für die im Auftrag einer
Rundfunkanstalt geleistete Erstellung einer Fernsehproduktion, und gleicht der
Dritte darüber hinaus die Kostenunterdeckung aus dieser Produktion aus, so
handelt es sich bei den Zahlungen des Dritten nicht um Entgelt von Dritter
Seite, wenn der Dritte an der Platzierung der produzierten Sendung ein
ausschließlich eigenes Interesse hat.
2. Die Zahlungen des Dritten stellen
vielmehr das Entgelt für eine diesem gegenüber erbrachte Leistung
dar, wenn aufgrund der Vereinbarung zwischen Zahlendem und
Zahlungsempfänger ersichtlich ist, dass der Zahlung ein
Tätigkeitsauftrag zugrunde liegt, der Zahlungsempfänger also einer
vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Zahlenden nachkommt, hier
nämlich der Erstellung der Fernsehproduktion, deren Ausstrahlung durch die
Rundfunkanstalt dem Zweck der Spendenwerbung für den Dritten (eine
gemeinnützige Stiftung) dienen sollte.
Fundstelle(n): AAAAB-16736
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