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Krankenversicherung | Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr
In einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz hat das den Antrag eines Kassenarztes, dass er vorläufig nicht verpflichtet sei, die sog. Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V einzuziehen, abgelehnt. Weder führen die vom Antragsteller vorgetragenen Verwaltungskosten in Höhe von ca. 350 € pro Quartal noch die möglicherweise auftretenden Probleme, seine ärztlichen Pflichten wahrzunehmen, zu einer Eilbedürftigkeit. Ebenso wenig ergebe sich eine Eilbedürftigkeit aus einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Es dürfte sich zwar um einen Eingriff in die Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG handeln; dieser Grundrechtstatbestand kann jedoch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Finanzierung der Krankenkassensysteme stelle eine ü...