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Einkommensteuer | Aufwendungen für eine Haushaltshilfe
Es verstößt gegen Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EG) in Verbindung mit Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EG, wenn aus Deutschland stammende Beamte der EG, die in Luxemburg wohnen, wo sie als Beamte tätig sind, und denen in diesem Mitgliedstaat Aufwendungen für eine Haushaltshilfe entstanden sind, diese Aufwendungen nicht von ihren in Deutschland stpfl. Einkünften absetzen dürfen, weil die Beiträge für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, sondern an die luxemburgische Rentenversicherung entrichtet worden sind (, Theodor Schilling und Angelika Fleck-Schilling).