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NWB Nr. 10 vom Seite 679 Fach 3 Seite 12763

„Dienstmädchenprivileg” – Verletzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in den Jahren 1990 bis 2001

, Schilling

von RA Claudia Daiber, Eberhardzell und Meester in de rechten Dr. Rene Offermanns, Amsterdam

Am hat der EuGH das Urt. Rs. C-209/01 gefällt. Die Entscheidung erging aufgrund eines (BStBl 2001 II S. 582), in welchem der BFH den EuGH um eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag in der konsolidierten Fassung durch den Vertrag von Amsterdam v. (Art. 177 EG-Vertrag in der Maastrichter Fassung) ersuchte. Zur Entscheidung stand, ob eine Vorschrift des deutschen EStG, nämlich § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1990, einen Verstoß gegen das europäische Grundrecht der Freizügigkeit der AN darstellt (Art. 39 des EG-Vertrags i. d. F. von Amsterdam).

I. Sachverhalt

Die deutschen Staatsangehörigen Dr. Theodor Schilling und Angelika Fleck-Schilling waren in den Jahren 1991 und 1992 Beamte im Dienst der Europäischen Gemeinschaften. Aus diesem Grunde hatten sie in Luxemburg ihren Familienwohnsitz. Vor ihrem Umzug nach Luxemburg lebten sie in Deutschland. Dr. Theodor Schilling und Angelika Fleck-Schilling erzielten in den Jahren 1991 und 1992 Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Beamte der Europäischen Gemeinschaften. Dr. Theodor Schilling erzielte zu einem geringen Teil Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung aus deutschen Quellen. Das Ehepaar Schilling hatte an seinem Wohnsitz in...