BFH Urteil v. - VII R 24/02 BStBl 2004 II S. 389

Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen

Leitsatz

Der Anspruch auf Auszahlung des aus dem Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen ist nach Maßgabe der sich aus § 51 Abs. 4 und Abs. 5 StVollzG ergebenden Pfändungsbeschränkungen pfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO finden nach Sinn und Zweck dieser Pfändungsschutzvorschrift keine Anwendung.

Gesetze: AO 1977 §§ 309, 319ZPO §§ 829, 850, 850cStVollzG §§ 43, 47, 51 Abs. 4StVollzG § 52

Instanzenzug: (EFG 2002, 954 ; 380) (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schuldete dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) am Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von ... DM, die überwiegend seit 1995 fällig waren, ohne dass Zahlungen auf die Schuld geleistet worden sind. Der Kläger ist im Jahre 1998 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Er befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Dort ist er als Reinigungskraft tätig, wofür er im Jahre 2001 monatlich 358,66 DM netto erhalten hat. Von diesem Arbeitsentgelt stand dem Kläger das „Hausgeld„ (§ 47 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung —Strafvollzugsgesetz (StVollzG)— vom , BGBl I, 581 i.d.F. vom , BGBl I, 2043) in Höhe von 153,71 DM im Monat zur Verfügung. Der Restbetrag in Höhe von 204,95 DM wurde dem Kläger als Eigengeld (§ 52 StVollzG) auf einem bei der JVA geführten Konto gutgeschrieben. Von diesem Eigengeld ist das Überbrückungsgeld i.S. des § 51 StVollzG in Höhe von insgesamt 1 100 DM bis zum August 2000 in Höhe von 407,09 DM seit Anfang des Jahres 2001 in voller Höhe angespart worden.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom gegenüber dem Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht des Landes B pfändete das FA in Höhe von ... DM die Ansprüche des Klägers auf Auszahlung des ihm als Eigengeld gutgeschriebenen und künftig gutzuschreibenden Geldbetrages mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des bereits angesparten und noch anzusparenden Überbrückungsgeldes (§ 51 Abs. 1 StVollzG).

In der nach erfolglosem Einspruch eingereichten Klageschrift beruft sich der Kläger auf die Unpfändbarkeit des Eigengeldes, das unter der Pfändungsfreigrenze der Vorschrift des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liege. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 954 (380 f.) veröffentlichten Gründen abgewiesen.

Zur Begründung der Revision trägt der Kläger vor, das für seine Reinigungstätigkeit in der JVA erhaltene Entgelt sei Arbeitseinkommen i.S. des § 850c ZPO, was aus § 43 StVollzG folge. Als Teil des Arbeitsentgelts unterliege das Eigengeld den Pfändungsschutzbestimmungen des § 850c ZPO.

Das FA hält den Pfändungsschutz des § 850c ZPO auf das vom Arbeitsentgelt des Strafgefangenen zurückbehaltene Eigengeld nicht für anwendbar, weil es sich insgesamt bei diesen Bezügen nicht um Arbeitseinkommen i.S. der §§ 850 ff. ZPO handele. Dem Vollstreckungsschutz des Strafgefangenen trügen die Sondervorschriften der §§ 47, 51 StVollzG ausreichend Rechnung.

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Da um die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA als Vollstreckungsbehörde steuerrechtlicher Ansprüche gestritten wird, ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Die Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977).

2. Gemäß § 309 AO 1977 erfolgt die Pfändung von Geldforderungen aufgrund vollstreckbarer Verwaltungsakte (§ 251 Abs. 1 AO 1977), mit denen eine Geldleistung gefordert wird (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), im Verwaltungswege durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Vollstreckungsbehörde. Für die Pfändung von Geldforderungen durch die Vollstreckungsbehörde gelten nach § 319 AO 1977 die Beschränkungen und Verbote nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß. Die Pfändung des Anspruchs eines Gefangenen auf Auszahlung des für ihn als Eigengeld auf einem Konto der JVA gutgeschriebenen Teils seines Arbeitsentgelts betrifft eine Geldforderung, die dem Gefangenen gegen den Träger der JVA, in der der Schuldner inhaftiert ist, zusteht. Im Streitfall richtet sich der Anspruch gegen das Land B —vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht B—, in dem sich die JVA, in der der Kläger einsitzt, befindet.

Bei dem hier gepfändeten Anspruch des Klägers auf Auszahlung des ihm als Eigengeld gutgeschriebenen bzw. noch gutzuschreibenden Teils seines Arbeitsentgelts handelt es sich um eine Geldforderung i.S. des § 829 ZPO, die gepfändet werden kann, soweit diese Forderung übertragbar ist und der Pfändung nicht ein Pfändungsverbot nach § 51 Abs. 4 StVollzG oder den Vorschriften der ZPO entgegensteht.

a) Die Forderung auf Auskehrung des Eigengeldes ist übertragbar, weil das Eigengeld nicht zweckgebunden ist, sondern —anders als das nach § 47 Abs. 1 StVollzG für Zwecke des Einkaufs und anderer privater Bedürfnisse des Strafgefangenen zurückbehaltene Hausgeld und das nach § 51 StVollzG zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach der Freilassung des Gefangenen anzusparende Überbrückungsgeld— dem Gefangenen zur freien Verwendung überlassen ist (§ 52 StVollzG). Das Pfändungsverbot des § 851 ZPO, das die Pfändung nicht übertragbarer Forderungen verbietet, steht der Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes mithin —soweit nicht § 51 Abs. 4 StVollzG eingreift— nicht entgegen (vgl. Landgericht —LG— Berlin, Beschluss vom 81 T 662/91, Der Deutsche Rechtspfleger —Rpfleger— 1992, 128, und Fluhr, Zur Pfändbarkeit der Forderungen des Strafgefangenen, Zeitschrift für Strafvollstreckung —ZfStrVo— 1989, 103, 106).

b) Spezielle Pfändungsbeschränkungen für Teile des Arbeitsentgelts eines Gefangenen ergeben sich für den Vollstreckungsgläubiger aus § 51 Abs. 4 StVollzG. Danach ist der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes sowie des Teils des Eigengeldes, der noch zur Auffüllung des der Höhe nach von der JVA festzusetzenden Überbrückungsgeldes benötigt wird, unpfändbar (Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift). Da das StVollzG weitere Beschränkungen des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes nicht vorsieht, insbesondere dieses auch nicht einer Zweckbestimmung —wie dies in § 47 StVollzG für das Hausgeld und für das Überbrückungsgeld geschehen ist— unterwirft, begründet auch § 51 Abs. 4 StVollzG —ungeachtet des hier nicht einschlägigen § 51 Abs. 5 StVollzG, sofern der Gefangene Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat— kein Pfändungsverbot. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den gesetzgeberischen Vorstellungen, die in der Entwurfsvorschrift BTDrucks 7/918, S. 71 (§ 48 StVollzG = Eigengeld) ihren Ausdruck gefunden haben. Dort ist klargestellt, dass Arbeitsentgelt, das nicht nach den Vorschriften des StVollzG in Anspruch genommen wird, als Eigengeld sowohl der Verfügung des Gefangenen als auch dem Zugriff seiner Gläubiger offen steht. Die Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes wird noch verdeutlicht durch die Abgrenzung zur Unpfändbarkeit des Hausgeldes, das nach den Gesetzesmaterialien in BTDrucks 7/918, S. 69 (§ 44 StVollzG = Hausgeld) „zur Befriedigung des persönlichen Bedarfs„ bestimmt ist, und dadurch, dass die aus § 850 Abs. 1 ZPO resultierende Unpfändbarkeit des Anspruchs auf das Hausgeld ausdrücklich erwähnt wird. Aus diesen Begründungen zum Entwurf des StVollzG ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber das Hausgeld unübertragbar und unpfändbar gestalten wollte, nicht aber das nicht zur Ansparung des Überbrückungsgeldes benötigte Eigengeld des Gefangenen (Fluhr, ZfStrVo 1989, 103, 106).

c) Die Revision meint, das Eigengeld des Klägers unterliege daneben den Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 f. ZPO und damit der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO. Das ergebe sich aus dem Zweck des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen, die Motivation des Schuldners zur Arbeitsaufnahme zu stärken, sowie aus dem Zweck des § 3 Abs. 1 StVollzG, die Lebensverhältnisse des Gefangenen den allgemeinen möglichst gleichzustellen und dem Gefangenen eine erfolgreiche Resozialisierung zu ermöglichen. Dem ist nicht zu folgen. Das Eigengeld des Gefangenen ist nicht in Höhe der sich aus § 850 i.V.m. § 850c ZPO ergebenden Freigrenze von im Jahre 2001 monatlich mindestens 1 209 DM unpfändbar.

aa) Der Bundesfinanzhof hat zur Frage der Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO, auf die § 319 AO 1977 verweist, auf das Arbeitsentgelt Strafgefangener noch nicht Stellung genommen. Der Senat kann die in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und Literatur umstrittene Frage offen lassen, ob die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO schon deshalb auf das Arbeitsentgelt des Strafgefangenen keine Anwendung finden, weil es sich dabei nicht um Arbeitseinkommen i.S. des § 850 Abs. 1 ZPO handelt, das aufgrund arbeitsrechtlicher Beziehungen in einem freien Arbeitsverhältnis gezahlt wird und der Sicherung des Lebensunterhalts einer in Freiheit lebenden Person dient, sondern aufgrund der Vorschriften des StVollzG geleistet wird, das in § 43 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts für die Tätigkeiten eines Häftlings festgelegt hat, der für die Arbeitsleistung eines der öffentlich-rechtlichen Gewalt unterworfenen Gefangenen gewährt wird (vgl. Bundesarbeitsgericht —BAG—, Beschluss vom 7 AZR 311/85, BAGE 53, 336 ff.; Oberlandesgericht —OLG— Karlsruhe, Beschluss vom 6 W 92/93, Rpfleger 1994, 370, sowie Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 829 Rz. 33 „Gefangenengelder"; a.A. , Neue Juristische Woche - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht —NJW-RR— 1989, 1536; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3 Ws 723/92 StVollz, Neue Zeitschrift für Strafrecht —NStZ— 1993, 559, und wohl auch 5 AR Vollz 26/88, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1989, 992; ausführlich zum Meinungsstreit Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 132 ff.). Denn überwiegend ist die Rechtsprechung der Zivilgerichte der Auffassung, dass es Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber in § 850c ZPO geschaffenen Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen widerspreche, diesen aus sozialpolitischen Erwägungen im öffentlichen Interesse geschaffenen Schutz (siehe , BGHZ 137, 193, 197) auch demjenigen zu gewähren, der dieses Schutzes nicht bedarf (vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber, a.a.O., § 829 Rz. 33 „Gefangenengelder„, und Stöber, Forderungspfändung, a.a.O., Rz. 137).

bb) Der Senat teilt diese Auffassung. Zutreffend weist das FG auf den Sinn der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO hin, dem in Freiheit lebenden und arbeitenden Vollstreckungsschuldner die Mittel zu belassen, die für seine Existenz und den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Demgegenüber ist der Lebensunterhalt des Gefangenen auch ohne das Eigengeld gedeckt, da ihm Unterkunft, Verpflegung und Kleidung, wenn auch in eingeschränktem Maße, durch die Anstalt gewährt werden. Für darüber hinausgehende private Bedürfnisse steht dem Gefangenen das Hausgeld zur Verfügung, das mit 3/7 des Arbeitsentgelts (§ 47 Abs.  1 StVollzG), d.h. im Streitfall mit 153,71 DM im Monat, entgegen der Auffassung des Klägers schon mehr an Annehmlichkeiten erlaubt als lediglich die Führung des Schriftverkehrs sowie einiger Telefonate, bescheidenste Mittel zur Körperpflege und geringe Nahrungs- und Genussmittel. Dass die Pfändung des darüber hinausgehenden Eigengeldes des Gefangenen dessen Resozialisierung i.S. des § 3 Abs. 1 StVollzG verhindere, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn der Kläger zur Begründung dafür vorträgt, dass ihm durch diese Pfändung eine eigenständige Schuldentilgung verwehrt sei. Der Kläger verkennt vielmehr die ihm im Streitfall durch die Möglichkeit, seine Steuerschulden noch während der Haftzeit und vor Beginn der Sicherungsverwahrung in vollem Umfange zu tilgen, erwachsene Chance, später ein Leben ohne die Last der vor seiner Festnahme entstandenen Schulden führen zu können (vgl. auch , Absatz Nr. 43, nicht veröffentlicht, http/www.bverfg.de). Die von einigen Zivilgerichten geäußerte gegenteilige Meinung, wonach dem Vollstreckungsschuldner auch das Eigengeld zur Befriedigung der über die Sicherung des bescheidenen Lebensunterhalts hinausgehenden Bedürfnisse zu belassen sei (OLG Frankfurt am Main, Beschluss in NStZ 1993, 559, 560, und Kenter, zur Pfändbarkeit von Geldforderungen Strafgefangener, Rpfleger 1991, 488, m.w.N.), oder nach § 850e Nr. 3 ZPO eine Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts mit den dem Gefangenen gewährten Naturalleistungen der Anstalt vorzunehmen sei, um anhand der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO den pfändbaren Betrag zu ermitteln (LG Karlsruhe, Urteil in NJW-RR 1989, 1536), überzeugt den Senat nicht. Dass die dem Strafgefangenen durch die JVA gewährten Naturalleistungen dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen sind, ergibt sich bereits daraus, dass diese Naturalleistungen aufgrund der Regelungen des Strafvollzugs und nicht für die Arbeitsleistung des Gefangenen gewährt werden. Die Unpfändbarkeit der in § 850c ZPO für den in Freiheit lebenden Vollstreckungsschuldner, der seinen gesamten Lebensunterhalt selbständig organisieren und finanzieren muss, festgelegten Beträge dem in Haft befindlichen Schuldner ebenfalls zu gewähren, hieße diesen erheblich besser zu stellen als jenen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss in Rpfleger 1994, 370). Dem Gefangenen verbliebe nämlich im günstigsten Falle der gesamte in § 850c ZPO gewährleistete pfändungsfreie Betrag zur Befriedigung der über die notwendige Daseinsvorsorge hinausgehenden privaten Bedürfnisse. Dass diese Besserstellung des Gefangenen gegenüber einem in Freiheit lebenden und Arbeitseinkommen beziehenden Menschen nicht der Sinn der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. —hier des § 850c— ZPO sein kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Schließlich hat auch das (NJW 1982, 1583) die Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse des in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen gegenüber dem Strafgefangenen betont und es ausdrücklich gebilligt, dass das Arbeitsentgelt des Gefangenen hinsichtlich des Pfändungsschutzes eine andere Behandlung erfahren kann als das übliche Arbeitseinkommen.

d) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie i.S. des § 765a ZPO oder des § 258 AO 1977 unbillig wäre. Für die Gewährung eines in diesen Vorschriften eingeräumten weiteren Vollstreckungsschutzes für den Fall, dass die Vollstreckung wegen ganz besonderer, erschwerter Lebensumstände zu einer unbilligen und mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte führen würde, sind Anhaltspunkte vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 389
BB 2004 S. 538 Nr. 10
BFH/NV 2004 S. 551
BFH/NV 2004 S. 551 Nr. 4
DB 2004 S. 635 Nr. 12
DStRE 2004 S. 421 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4271
StB 2004 S. 125 Nr. 4
DAAAB-16602