Ministerium für Finanzen Saarland - B/5-3 - 19/2004 - S 3932

§ 31 ErbStG; Vordrucke „Anlage Betriebsvermögen” und „Anlage AUF”

Bezug:

Die bundeseinheitlichen Vordrucke „Anlage Betriebsvermögen„ und „Anlage zur Aufteilung des Betriebsvermögens des Gewerbebetriebs„ nebst Anleitungen sind geändert worden. Als Anlagen veröffentlicht des Fin Min die Muster der geänderten Vordrucke


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H 282 – 02/2004
Anlage Betriebsvermögen zur Erbschaft-/ Schenkungsteuererklärung
H 283 – 02/2004
Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen
H 284 – 02/2004
Anlage zur Aufteilung des Betriebsvermögens (Anlage AUF)
H 285 – 02/2004
Anleitung zur Anlage AUF.

Die Änderungen betreffen zum einen den Ansatz ausstehender Einlagen in der Vermögensaufstellung auch bei Personengesellschaften (Zeile 24 der Anlage Betriebsvermögen). Zum Anderen ist die Anlage AUF um die Möglichkeit erweitert worden. Angaben zu einer disquotalen Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen vornehmen zu können.

Die Vordrucke werden vom Landesamt für Finanzen aufgelegt und nach Drucklegung an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts Saarbrücken Mainzer Straße ausgeliefert.

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Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen zur Erbschaftsteuererklärung/Schenkungsteuererklärung

Die Anlage Betriebsvermögen dient der Ermittlung des Werts eines Gewerbebetriebs oder des einem freien Beruf dienenden Vermögens. Sie dient auch der Ermittlung des Vermögens bei der Bewertung von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Diese Anleitung soll informieren

  • wie Sie den Vordruck richtig ausfüllen,

  • welche Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) in den Wert des Betriebsvermögens einzubeziehen sind,

  • wie die Wirtschaftsgüter bewertet werden.

Zunächst eine Bitte

Sie werden sicher dafür Verständnis haben, dass es nicht möglich ist, den Vordruck so zu gestalten, dass er für alle in Betracht kommenden Eintragungen ausreicht.

Verwenden Sie trotzdem nur den amtlichen Vordruck. Reicht der für die Eintragungen vorgesehene Raum nicht aus, machen Sie bitte die Angaben auf einem gesonderten Blatt. Tragen Sie bitte auch in diesen Fällen den Gesamtwert der Vermögensgegenstände, die jeweils zusammen zu erfassen sind, in die entsprechende Summenspalte der Anlage ein. Sie erleichtern dem Finanzamt die Arbeit, wenn Sie dabei möglichst den Aufbau des Vordrucks berücksichtigen. Fügen Sie bitte die erforderlichen Anlagen und Belege bei.

So wird der Vordruck ausgefüllt

Füllen Sie den Vordruck bitte deutlich und vollständig aus. Benutzen Sie für die Eintragungen nur die zutreffenden weißen Felder oder kreuzen Sie diese an.

Für Besteuerungszeitpunkte bis zum sind die Beträge nur in DM anzugeben. Für Besteuerungszeitpunkte ab dem sind die Beträge nur in Euro anzugeben.

Tragen Sie nur volle DM- bzw. Euro-Beträge ein und runden Sie ggf. dazu zu Ihren Gunsten auf oder ab. Soweit bei längeren Namen und Bezeichnungen der Platz nicht ausreicht, verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen.

Umfang des Betriebsvermögens

Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören (§ 95 BewG). Wegen des Umfangs des Betriebsvermögens von Personengesellschaften im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG siehe die Anleitung zur Anlage AUF.

Der Umfang der in der Anlage Betriebsvermögen zu erfassenden Wirtschaftsgüter wird bei bilanzierenden Unternehmen durch den Ausweis in der Steuerbilanz bestimmt.

Ausnahmen gelten insbesondere für Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) und damit in Zusammenhang stehenden Schulden sowie für Rücklagen (§ 103 BewG).

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, zum Betriebsvermögen (notwendiges Betriebsvermögen). Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 v.H. eigenbetrieblich genutzt werden, sind, in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.

Ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Grundstücke des Ehegatten, die dem Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten dienen, sind keine Betriebsgrundstücke und gehören nicht zu dessen Betriebsvermögen. Dies gilt auch für den Grundbesitz, der dem Ehegatten eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft gehört und deren Gewerbebetrieb dient.

Das einem Mitunternehmer gehörende Grundstück, das zu mehr als der Hälfte seines Werts betrieblichen Zwecken der Personengesellschaft dient, ist nicht Grundvermögen des Mitunternehmers, sondern gehört als Betriebsgrundstück zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Das gleiche gilt, wenn das Grundstück mehreren Mitunternehmern gehört, ohne dass fremde Dritte Miteigentum haben.

Freie Berufe

Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG gleich. Das Vermögen, das der selbständigen Ausübung einer rein künstlerischen oder rein wissenschaftlichen Tätigkeit dient, gehört deshalb auch zum Betriebsvermögen (§ 96 BewG).

Zurechnung der Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet.

Doppelbesteuerungsabkommen

Wirtschaftsgüter, die nach Doppelbesteuerungsabkommen nicht in Deutschland besteuert werden können, sind wegen eines eventuell nach diesen Abkommen möglichen Progressionsvorbehalts mit ihrem gemeinen Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für damit wirtschaftlich zusammenhängende Schulden. Machen Sie bitte nähere Angaben auf einem gesonderten Blatt. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob und inwieweit diese Wirtschaftsgüter und Schulden hier außer Ansatz bleiben. Sofern einem Progressionsvorbehalt unterliegende Wirtschaftsgüter vorhanden sind, sind diese zusätzlich auch in der Erbschaftsteuererklärung (dort Zeile 42) oder der Schenkungsteuererklärung (dort Teil B.3.2) aufzuführen.

Wirtschaftsgüter in Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind – unbeschadet der im Ausland entrichteten Steuern und Abgaben – bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Der Wert muss deshalb in der Anlage Betriebsvermögen angegeben werden.

Gemeiner Wert

Der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.

Steuerbilanzwert

Die Anlage Betriebsvermögen folgt weitgehend der Gliederung des § 266 des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Die Angaben in der Spalte „Steuerbilanz„ werden für die Ermittlung des für den Abschlusszeitpunkt maßgebenden Wertansatzes benötigt.

Bei bilanzierenden Unternehmen entsprechen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Steuerbilanzwerte den bewertungsrechtlichen Werten und sind deshalb in die Spalte „Wert nach dem BewG„ zu übertragen.

Teilwert

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert in die Spalte „Wert nach dem BewG„ einzutragen.

Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. In der Regel findet der Teilwert seine obere Grenze in den Wiederbeschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte am Abschlusszeitpunkt, seine untere Grenze in dem Material oder Schrottwert.

Bezeichnung des Gewerbebetriebs usw.

Zeilen 2 und 3

Bitte geben Sie den Gegenstand des Betriebs oder freien Berufs genau an, z.B. Großhandel in Haushaltswaren, Fabrikation von Herrenoberbekleidung, Lebensmitteleinzelhandel, Steuerberater.

Maßgebender Besteuerungszeitpunkt

Zeile 13

Der Wert des Betriebsvermögens ist auf den Tag zu ermitteln, an dem die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer entstanden ist (grundsätzlich Todestag des Erblassers bzw. Tag der Schenkungsausführung, § 9 ErbStG). Tragen Sie bitte diesen Tag ein.

Maßgebender Abschlusszeitpunkt

Zeile 14

Die Angaben auf Seite 2 und 3 sind grundsätzlich nach dem Stand zum letzten Abschlusszeitpunkt/zum Ende des letzten Wirtschaftsjahrs vor dem maßgebenden Besteuerungszeitpunkt zu machen. Tragen Sie bitte diesen Tag ein.

Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens bei einer Personengesellschaft

Zeile 17

Sofern es sich bei dem Gegenstand des Erwerbs um einen Anteil an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 EStG handelt, ist dieser Anlage Betriebsvermögen eine gesonderte Anlage (AUF) zur Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft beizufügen.

Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

Zeile 18

Liegt die Erhaltung von Wirtschaftsgütern im öffentlichen Interesse (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG), ist dies hier anzugeben. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob und inwieweit diese Wirtschaftsgüter begünstigt sind.

Ausstehende Einlagen

Zeile 24

Bei Kapitalgesellschaften gehören die eingeforderten ausstehenden Einlagen zum Betriebsvermögen (§ 272 Abs. 1 HGB). Dies gilt auch bei einer OHG oder KG, bei der nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist (§ 264a HGB).

Immaterielle Vermögensgegenstände

Zeilen 26 bis 28

In Zeile 26 sind auch Lizenzen an Konzessionen, gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten einzutragen.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist in Zeile 27 nur anzusetzen, soweit er entgeltlich erworben oder eingelegt worden ist. Bei nichtbilanzierenden Unternehmen sind dabei die fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen.

Bei Kapitalgesellschaften ist der Verschmelzungswert (§ 348 Abs. 2 Aktiengesetz und § 27 Abs. 2 Satz 2 Kapitalerhöhungsgesetz) ebenfalls hier einzutragen.

Inländische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Zeile 32

Für inländische Betriebsgrundstücke, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind, ist der Grundbesitzwert anzusetzen, der auf den Besteuerungszeitpunkt (vgl. Zeile 13) festzustellen ist. Das gilt auch für Stückländereien.

Bitte geben Sie jeweils in einer besonderen „Anlage land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert„ Art und Lage jedes Betriebsgrundstücks sowie die weiteren zur Bewertung erforderlichen Daten an. Den Vordruck „Anlage land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert„ können Sie beim Finanzamt anfordern.

Inländische Betriebsgrundstücke

Zeilen 33 bis 37

Für inländische Betriebsgrundstücke, die wie Grundvermögen zu bewerten sind, ist der Grundstückswert anzusetzen, der auf den Besteuerungszeitpunkt (vgl. Zeile 13) festzustellen ist.

Bitte geben Sie jeweils in einer besonderen „Anlage Grundstückswert„ Art und Lage jedes Betriebsgrundstücks sowie die weiteren zur Bewertung erforderlichen Daten an. Den Vordruck „Anlage Grundstückswert„ können Sie beim Finanzamt anfordern.

Ausländische Betriebsgrundstücke

Zeile 39

Ausländische Betriebsgrundstücke sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zum Besteuerungszeitpunkt (vgl. Zeile 13) einzutragen. Machen Sie bitte nähere Angaben zu den Grundstücken (Lage, Größe, Art, Wertermittlung) in einer besonderen Anlage.

Bodenschätze

Zeile 40

Bodenschätze, z.B. Kohle, Kali, Mineralien, Erdöl, Steine, Ziegellehm, Kies, Sand, Bims, sind hier anzusetzen, wenn sie in der Bilanz oder im Anlageverzeichnis gesondert ausgewiesen sind.

Abnutzbares Anlagevermögen

Zeilen 41 bis 49

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen sind Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit den ertragsteuerlichen Werten des Anlageverzeichnisses anzusetzen.

Technische Anlagen und Maschinen im Bau

Zeile 49

Einzutragen sind die im Bau befindlichen technischen Anlagen und Maschinen sowie andere Anlagen und die Betriebs- und Geschäftsausstattung; ebenso die hierauf geleisteten Anzahlungen.

Beteiligungen an Personengesellschaften

Zeile 52

Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften sind mit dem Anteil am Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft zum Besteuerungszeitpunkt (vgl. Zeile 13) anzusetzen. Hier sind auch atypische stille Beteiligungen einzutragen. Bitte geben Sie in einer gesonderten Anlage die Bezeichnung der Gesellschaft, das zuständige Finanzamt und die Steuernummer an (vgl. auch Zeile 17).

Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zum Besteuerungszeitpunkt (vgl. Zeile 13) anzusetzen. Machen Sie bitte nähere Angaben zu den Personengesellschaften (Bezeichnung der Gesellschaft, Sitz, Wertermittlung) in einer besonderen Anlage.

Anteile an Kapitalgesellschaften, festverzinsliche Wertpapiere sowie Zero-Bonds

Zeilen 53 und 54

Anteile an Kapitalgesellschaften, festverzinsliche Wertpapiere, Schuldbuchforderungen sowie Zero-Bonds, die am Besteuerungszeitpunkt (vgl. Zeile 13) an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, werden mit dem niedrigsten am Besteuerungszeitpunkt für sie notierten Kurs angesetzt. Liegt am Besteuerungszeitpunkt keine Notierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Besteuerungszeitpunkt notierte Kurs maßgebend. Fügen Sie bitte eine Aufstellung der Wertpapiere oder den Depotauszug des Geldinstituts bei.

Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Kurswert (z.B. GmbH-Anteile) sind mit dem gemeinen Wert zum Besteuerungszeitpunkt (vgl. Zeile 13) anzusetzen. Dieser Wert wird in einem besonderen Verfahren ermittelt.

Festverzinsliche Wertpapiere, die keinen Kurswert haben, sind mit dem Nennwert anzusetzen, sofern nicht, z.B. im Vergleich mit gleichartig ausgestatteten notierten Wertpapieren, eine abweichende Bewertung in Betracht kommt.

Der Wert nichtnotierter Zero-Bonds wird gegebenenfalls in einem besonderen Verfahren ermittelt.

Für die Bewertung ausländischer börsengängiger Wertpapiere, die im Inland keinen Kurswert haben, sind möglichst Kurse des Emissionslands heranzuziehen. Die Werte sind nach dem Umrechnungskurs für ausländische Währungen zum Besteuerungszeitpunkt (vgl. Zeile 13) anzusetzen.

Ausleihungen

Zeile 56

Ausleihungen sind Forderungen aus Kapitalhingabe für eine bestimmte Zeit mit Rückzahlungsverpflichtung.

Ausleihungen an Personengesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind im Wert des Anteils (vgl. Zeile 52) enthalten.

Hier sind auch typische stille Beteiligungen einzutragen.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen sind Ausleihungen grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten, wenn nicht besondere Umstände, z.B. eine fehlende oder niedrige – unter 3 v.H. – oder hohe – über 9 v.H. – Verzinsung, einen niedrigeren oder höheren Wert begründen.

Unverzinsliche Ausleihungen sind nicht abzuzinsen, wenn

  1. der Unverzinslichkeit wirtschaftliche Vorteile gegenüberstehen oder

  2. die Restlaufzeit nicht mehr als 1 Jahr beträgt.

Ausleihungen mit einem Zinssatz unter 3 v.H. sind nicht abzuzinsen, wenn

  1. der niedrigen Verzinsung wirtschaftliche Vorteile gegenüberstehen,

  2. die Restlaufzeit weniger als 4 Jahre beträgt oder

  3. die Ausleihungen mit einer Kündigungsfrist von unter 4 Jahren kündbar sind.

Ausleihungen mit einem Zinssatz über 9 v.H. sind nicht aufzuzinsen, wenn

  1. der hohen Verzinsung wirtschaftliche Nachteile gegenüberstehen oder

  2. die Restlaufzeit weniger als 4 Jahre beträgt.

Sachverhalte, die ausschließlich in der Person des Erblassers/Schenkers begründet sind, können nicht als besondere Umstände angesehen werden. Ausleihungen in ausländischer Währung sind mit dem Umrechnungskurs vom Abschlusszeitpunkt (vgl. Zeile 14) anzugeben.

Vorratsvermögen

Zeilen 59 bis 62

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen ist das Vorratsvermögen mit dem Teilwert anzugeben. Bei Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen sind die Wiederbeschaffungskosten regelmäßig aus den Tagespreisen vom Abschlusszeitpunkt (vgl. Zeile 14) abzuleiten. Der Teilwert für Erzeugnisbestände ist entsprechend den ertragsteuerlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Forderungen und Anzahlungen

Zeilen 64 bis 70

Hierzu gehören auch Altenteils-, Nießbrauchs- und Rentenansprüche.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen sind Forderungen grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen (vgl. Erläuterungen zu Zeile 56). Altenteils-, Nießbrauchs- und Rentenansprüche sind mit dem Kapitalwert zu bewerten.

Forderungen gegen verbundene Unternehmen

Zeile 66

Hier sind Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, anzugeben. Soweit es sich hierbei um Forderungen gegen Personengesellschaften handelt, sind sie nur anzugeben, wenn sie nicht im Wert des Anteils an der Personengesellschaft (vgl. Zeile 52) enthalten sind.

Steuererstattungs-/-vergütungsansprüche

Zeile 70

Es wird gebeten, Steuererstattungs-/-vergütungsansprüche in einer gesonderten Anlage nach Steuerart und Jahr aufzugliedern.

Wertpapiere

Zeile 72

Hier sind Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile sowie sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens einzutragen. Wegen des Wertansatzes wird auf die Erläuterungen zu Zeilen 53 und 54 verwiesen.

Schecks, Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten

Zeile 73

Bargeld, Guthaben bei Kreditinstituten usw. sind mit dem Nennwert anzusetzen. Bei nichtbilanzierenden Unternehmen sind ausländische Währungen mit dem Umrechnungskurs vom Abschlusszeitpunkt (vgl. Zeile 14) anzugeben.

Rechnungsabgrenzungsposten

Zeile 74

Hier sind auch die auf das Vorratsvermögen entfallenden gezahlten Zölle und Steuern sowie vorausgezahlte Erbbauzinsen anzugeben.

Schuldposten

Zeilen 76 bis 89

Abzuziehen sind nur Schulden und sonstige nach dem BewG zulässige Abzüge, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Gewerbebetriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nicht abzuziehen sind Schulden in Zusammenhang mit Grundstücken, die nicht Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 BewG sind (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 33 bis 37). Stehen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht der Besteuerung unterliegen (z.B. nach § 13 ErbStG, vgl. Zeile 18), sind sie nicht abzugsfähig. Bitte fügen Sie gegebenenfalls eine besondere Aufstellung solcher Schulden bei.

Pensionsverpflichtungen

Zeile 78

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen sind Pensionsverpflichtungen nach Maßgabe des § 104 BewG abzugsfähig.

Kapitalschulden

Zeile 82

Hierzu gehören insbesondere alle Schulden, für die ein Grundpfandrecht, z.B. eine Hypothek oder eine Grundschuld, im Grundbuch eingetragen ist.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen sind Schulden grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten, wenn nicht besondere Umstände, z.B. eine fehlende oder niedrige – unter 3 v.H. – oder hohe – über 9 v.H. – Verzinsung, einen niedrigeren oder höheren Wert begründen.

Unverzinsliche Schulden sind nicht abzuzinsen, wenn

  1. der Unverzinslichkeit wirtschaftliche Nachteile gegenüberstehen oder

  2. die Restlaufzeit nicht mehr als 1 Jahr beträgt.

Schulden mit einem Zinssatz unter 3 v.H. sind nicht abzuzinsen, wenn

  1. der niedrigen Verzinsung wirtschaftliche Nachteile gegenüberstehen,

  2. die Restlaufzeit weniger als 4 Jahre beträgt oder

  3. die Schulden mit einer Kündigungsfrist von unter 4 Jahren kündbar sind.

Schulden mit einem Zinssatz über 9 v.H. sind nicht aufzuzinsen, wenn

  1. der hohen Verzinsung wirtschaftliche Vorteile gegenüberstehen oder

  2. die Restlaufzeit weniger als 4 Jahre beträgt.

Sachverhalte, die ausschließlich in der Person des Erblassers/Schenkers begründet sind, können nicht als besondere Umstände angesehen werden. Schulden in ausländischer Währung sind mit dem Umrechnungskurs vom Abschlusszeitpunkt (vgl. Zeile 14) anzugeben.

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

Zeile 86

Die Erläuterungen zu Zeile 66 gelten entsprechend. Hier sind ggf. auch Verbindlichkeiten aus Gewinnansprüchen des beherrschenden Gesellschafters einzutragen (§ 103 Abs. 2 BewG).

Sonstige Verbindlichkeiten

Zeile 87

Hierzu gehören auch betriebliche Steuerschulden, Altenteils-, Nießbrauchs- und Rentenlasten.

Es wird gebeten, Steuerschulden in einer gesonderten Anlage nach Steuerart und Jahr aufzugliedern.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen sind die Altenteils-, Nießbrauchs- und Rentenlasten mit dem Kapitalwert zu bewerten.

Wertberichtigungsposten

Zeile 89

Hier sind die in der Steuerbilanz ausgewiesenen passiven Wertberichtigungsposten einzutragen.

Hinzu- und Abrechnungen

Zeilen 94 bis 106

Fällt der Besteuerungszeitpunkt (vgl. Zeile 13) mit dem Schluss des Wirtschaftsjahrs zusammen, auf den der Betrieb einen regelmäßigen jährlichen Abschluss macht (vgl. Zeile 14), oder erstellt der Betrieb auf den Besteuerungszeitpunkt einen Zwischenabschluss, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht, sind in Zeilen 95 bis 108 Eintragungen nicht vorzunehmen. Andernfalls sind die Angaben erforderlich, um den Wert des Betriebsvermögens auf den Besteuerungszeitpunkt unter vereinfachter Berücksichtigung der zwischen dem letzten Abschlusszeitpunkt und dem Besteuerungszeitpunkt eingetretenen Veränderungen ableiten zu können.

Gewinn/Verlust

Zeile 95

Hier ist der Gewinn oder Verlust des Wirtschaftsjahrs einzutragen, in das der Besteuerungszeitpunkt fällt. Maßgebend ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (§ 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG). Bei nichtbilanzierenden Unternehmen ist der Wert nach § 4 Abs. 3 EStG maßgebend.

Besondere Aufwendungen auf Betriebsgrundstücke

Zeile 96

Hier sind Abschreibungen (Normal-AfA, erhöhte AfA, Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen) und andere Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz (Grund und Boden, Betriebsgebäude, Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und Zubehör) einzutragen, die das Ergebnis gemindert haben, mit dem Wertansatz der Betriebsgrundstücke aber abgegolten sind. Maßgeblich sind die Gesamtaufwendungen des Wirtschaftsjahrs, in das der Besteuerungszeitpunkt fällt. Bitte gliedern Sie die einzelnen Positionen in einer gesonderten Anlage auf.

Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Anlagevermögen

Zeile 97

Hier sind Veräußerungsgewinne oder -verluste einzutragen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Wirtschaftsjahrs ausgewiesen sind, in das der Besteuerungszeitpunkt fällt, und die in Zeile 95 mit erfasst sind (R 39 Abs. 2 ErbStR). Bitte gliedern Sie die einzelnen Positionen in einer gesonderten Anlage auf.

Anteiliger korrigierter Gewinn/Verlust

Zeilen 98 und 99

Die Summe der Zeilen 95 bis 97 kann als Mehrung bzw. Minderung des bewertungsrechtlichen Betriebsvermögens durch das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Wirtschaftsjahr, in das der Besteuerungszeitpunkt fällt, angesehen werden. Der Anteil, der auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt entfällt, ist zeitanteilig zu berechnen, soweit dies nicht im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führt.

Vermögensveränderungen infolge Veräußerung oder Erwerb von Anlagevermögen

Zeile 100

Hier sind Vermögensänderungen zwischen dem letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt und dem Besteuerungszeitpunkt infolge Veräußerung oder Erwerb von Anlagevermögen, insbesondere von Betriebsgrundstücken, Wertpapieren, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genussscheinen sowie Beteiligungen an Personengesellschaften einzutragen. Anzugeben ist der Saldo aus Vermögenserhöhungen und -minderungen.

Der bewertungsrechtliche Wert zum Besteuerungszeitpunkt (Stichtagswert) ist für Betriebsgrundstücke in einem besonderen Verfahren festzustellen bzw. zu ermitteln. Der bewertungsrechtliche Stichtagswert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Beteiligungen an Personengesellschaften ist gesondert zu berechnen. Diese Feststellungen bzw. Ermittlungen werden nur durchgeführt, wenn das betreffende Wirtschaftsgut am Besteuerungszeitpunkt zum Betriebsvermögen gehört. Wurde ein solches Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen dem letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt und dem Besteuerungszeitpunkt veräußert, ist es deshalb in den Zeilen 26 bis 56 nicht mehr einzutragen. Der erhaltene Gegenwert ist in voller Höhe in Zeile 100 einzutragen. Wurde ein solches Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen dem letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt und dem Besteuerungszeitpunkt angeschafft, ist der um die Anschaffungskosten geminderte Stichtagswert in Zeile 100 einzutragen. Bitte gliedern Sie die einzelnen Positionen in einer gesonderten Anlage auf.

Einlagen

Zeile 101

Hier sind die Einlagen einzutragen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt entfallen. Die Einlagen sind für den konkreten Zeitraum einzeln zu ermitteln. Bitte gliedern Sie die einzelnen Positionen in einer gesonderten Anlage auf.

Entnahmen

Zeile 102

Hier sind die Entnahmen einzutragen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt entfallen. Die Entnahmen sind für den konkreten Zeitraum einzeln zu ermitteln. Bitte gliedern Sie die einzelnen Positionen in einer gesonderten Anlage auf.

Kapitalerhöhungen

Zeile 103

Hier sind bei Kapitalgesellschaften die Vermögenserhöhungen infolge von Kapitalerhöhungen einzutragen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt entfallen.

Verdeckte Einlagen

Zeile 104

Hier sind bei Kapitalgesellschaften die verdeckten Einlagen einzutragen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt entfallen. Bitte gliedern Sie die einzelnen Positionen in einer gesonderten Anlage auf.

Gewinnausschüttungen

Zeile 105

Hier sind bei Kapitalgesellschaften Vermögensminderungen durch Ausschüttungen an die Gesellschafter einzutragen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt entfallen. Bitte gliedern Sie die einzelnen Positionen in einer gesonderten Anlage auf.

Kapitalherabsetzungen

Zeile 106

Hier sind bei Kapitalgesellschaften die Vermögensminderungen infolge von Kapitalherabsetzungen einzutragen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt entfallen.

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Anleitung zur Anlage AUF zur Anlage Betriebsvermögen

Die Anlage AUF dient der Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG.

Die Anleitung soll informieren, wie Sie diesen Vordruck und die dazu gehörende Anlage Betriebsvermögen richtig ausfüllen.

So wird der Vordruck ausgefüllt

Füllen Sie den Vordruck bitte deutlich und vollständig aus. Benutzen Sie für die Eintragungen nur die weißen Felder.

Für Besteuerungszeitpunkte bis zum sind die Beträge nur in DM anzugeben. Für Besteuerungszeitpunkte ab dem sind die Beträge nur in Euro anzugeben.

Tragen Sie nur volle DM- bzw. Euro-Beträge ein und runden Sie ggf. dazu zu Ihren Gunsten auf oder ab. Soweit bei längeren Namen und Bezeichnungen der Platz nicht ausreicht, verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen. Tragen Sie bitte negative Beträge in Rot oder mit einem Minuszeichen „./.„ ein.

Umfang des Betriebsvermögens einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG

Das Betriebsvermögen (Zeile 10 bzw. 24) umfasst alle Wirtschaftsgüter, die einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören (§ 97 i.V.m. §§ 95, 96 BewG). Zum Gewerbe betrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer Gesellschafter oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer Gesellschafter oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG).

Entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung sind daher in den Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft einzubeziehen:

  1. die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge (§ 98a Satz 1 BewG), soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,

  2. die Bilanzansätze aus etwaigen Ergänzungsbilanzen,

  3. die Wirtschaftsgüter und Schulden aus den Sonderbilanzen (Sonderbetriebsvermögen I und II).

Die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft geht der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vor (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, zweiter Halbsatz BewG).

Wert der Beteiligung (§ 97 Abs. 1a BewG)

Für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer muss nur der Gesellschaftsanteil bewertet werden, der Gegenstand des Erwerbs ist. Tragen Sie bitte in der Vermögensaufstellung der Gesellschaft neben dem Gesamthandsvermögen nur die Wirtschaftsgüter bzw. Bilanzansätze aus der Ergänzungsbilanz und der Sonderbilanz des Gesellschafters ein, dessen Anteil aufgrund eines Erbfalls oder einer Schenkung zu bewerten ist. Die Wirtschaftsgüter bzw. Bilanzansätze aus den Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen der anderen Gesellschafter werden für die Bewertung dieses Anteils nicht benötigt. Deshalb braucht auch für im Sonderbetriebsvermögen der anderen Gesellschafter stehenden Grundbesitz, der nach § 99 Abs. 2 BewG als Betriebsgrundstück der Gesellschaft anzusehen ist, kein Grundbesitzwert nach §§ 138 ff. BewG ermittelt zu werden.

Forderungen und Schulden zwischen der Personengesellschaft und einem Gesellschafter sowie die entsprechenden zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gehörenden Bilanzansätze sind in die Vermögensaufstellung zu übernehmen (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG in der ab geltenden Fassung). Sie werden als Sonderbetriebsvermögen dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zugerechnet (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG; Zeilen 11 und 16 bzw. 25 und 36).

Steht einer Forderung der Personengesellschaft an einen Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen ist, kein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz gegenüber, ist die Forderungen bei der Bewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft anzusetzen (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG in der ab geltenden Fassung). Die Schuld des Gesellschafters ist jedoch weder bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft noch bei der Aufteilung dieses Werts als Vorwegzurechnung zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG).

Disquotale Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

Wird das Sonderbetriebsvermögen in einem anderen Umfang übertragen als der Anteil an der Personengesellschaft selbst (vgl. Zeilen 9 bis 11 der Anlage Betriebsvermögen) können Sie hierzu in Zeile 21 bzw. 45 Angaben machen. Bitte erläutern Sie die genaue Aufteilung dieses Sonderbetriebsvermögens auf den bzw. die Erwerber auf einem gesonderten Blatt.

Besonderheiten für Besteuerungszeitpunkte bis

Für Besteuerungszeitpunkte bis sind § 97 Abs. 1 Nr. 5 und § 97 Abs. 1a BewG in der jeweils geltenden früheren Fassung anzuwenden.

Bei der Bewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft sind Forderungen und Schulden zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter nicht anzusetzen, soweit es sich nicht um Forderungen und Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen handelt (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F.); als kurzfristig ist ein Zeitraum von weniger als einem Jahr anzusehen.

Forderungen oder Schulden zwischen der Personengesellschaft und einem Gesellschafter, denen entsprechende zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gehörende Bilanzposten gegenüberstehen, werden wie Sonderbetriebsvermögen dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zugerechnet (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG a.F.; Zeilen 11 und 16 bzw. 24 und 35). Steht einer Forderung der Personengesellschaft an einen Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen ist, kein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz gegenüber, kann bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens zwar weder die Forderung noch eine entsprechende Schuld angesetzt werden. Die Schuld des Gesellschafters ist jedoch bei der Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG a.F.; Zeilen 12 und 17 bzw. 26 und 37).

Ministerium für Finanzen Saarland v. - B/5-3 - 19/2004 - S 3932

Fundstelle(n):
EAAAB-16551