§ 10 ErbStG; Beurteilung der Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB und Ermittlung des Jahreswerts nach § 16 BewG in den Fällen des § 25 ErbStG
Bezug:
Zu Einzelfragen der praktischen Umsetzung gilt Folgendes:
Die im Erlass dargestellte Verwaltungsauffassung ist auf alle Steuerfälle anzuwenden, die nach Ergehen des Erlasses erstmals veranlagt werden. Wenn in zuvor bereits veranlagten Stundungsfällen mit Gesamtgläubigerschaft die Stundung bis zum Tod des Längstlebenden ausgesprochen und im Steuerbescheid bzw. einer Anlage zum Steuerbescheid (Hinweis auf Erb 39) erläutert worden ist, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Änderung dieser bereits veranlagten Stundungsfälle nicht in Betracht.
Ein Ablösebetrag gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist getrennt – jeweils bezogen auf jeden der Gesamtgläubiger – zu berechnen. Dabei ist der jeweilige Teilbetrag der gestundeten Steuer nach dem Verhältnis der Teilbeträge der Kapitalwerte der Belastung zum Gesamtkapitalwert der Belastung aufzuteilen.
Im Fallbeispiel beträgt damit die anteilige zu stundende Steuer des V 33.820 € (= 39,39 %) und die der E 52.041 € (= 60,61 %).
Der Jahreswert eines unter § 25 ErbStG fallenden Nutzungsrechts ist ohne Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten zu berechnen, die auf den übertragenen Vermögensgegenständen lasten und vom Nutzungsberechtigten zu zahlen sind. Dabei ist unerheblich, ob der Beschenkte die Verbindlichkeiten von vornherein nicht als persönliche Schuld übernommen hat oder zwar als persönliche Schuld übernommen hat, im Innenverhältnis aber vom Schenker für die Dauer des Bestehens des Nutzungsrechts von der Zinszahlung freigestellt wurde.
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion
Düsseldorf v. - S
3810 - 6 - St 231
Oberfinanzdirektion
Münster v. - S
3810 - 53 - St 23 - 35
Oberfinanzdirektion
Köln v. - S
3806 - 22 - St
224
Fundstelle(n):
NAAAB-16548