§ 39 EStG; Ausstellung von Lohnsteuerkarten mit Steuerklasse II ab ;
Wegfall des Haushaltsfreibetrags, Einführung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Bezug:
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076) wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) zum aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € jährlich (= 109 € monatlich) eingeführt (neuer § 24b EStG). Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende durch die Fortführung der Steuerklasse II berücksichtigt (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG). Diese Regelung gilt bereits für die Lohnsteuerkarte 2004 (§ 52 Abs. 51 EStG). Abschnitt 9 B des mit Bezugsverfügung veröffentlichten Gemeindemerkblatts zur Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 ist hierdurch überholt.
Zur Unterrichtung der Gemeindebehörden wurde das beiliegende Merkblatt erstellt sowie ein vorläufiges Muster einer Erklärung, die der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde für die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II für 2004/2005 abzugeben hat. Entsprechende Mehrabdrucke zur Weiterleitung an die Gemeinden gehen den Finanzämtern mit dieser Rundverfügung zu.
Merkblatt zur Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004/2005
Änderungen bei der Steuerklasse II zum : Wegfall des Haushaltsfreibetrags/Einführung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076) wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) zum aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € jährlich (= 109 € monatlich) eingeführt (neuer § 24b EStG).
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende durch die Fortführung der Steuerklasse II berücksichtigt (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG). Diese Regelung gilt bereits für die Lohnsteuerkarte 2004 (§ 52 Abs. 51 EStG). Abschnitt 9 B des Gemeindemerkblatts zur Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 ist hierdurch überholt.
Nach § 24b Abs. 1 EStG wird ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt, wenn
der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,
das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Als alleinstehend i. S. d. Vorschrift gelten Steuerpflichtige,
die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
die mit keiner anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist regelmäßig anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (§ 24b Abs. 2 EStG).
Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vor, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel (§ 24b Abs. 3 EStG). Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II in Steuerklasse I ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).
Die Gemeinden dürfen bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 die Steuerklasse II nur in den Fällen bescheinigen, in denen die Arbeitnehmer gegenüber den Gemeinden vor dem eine schriftliche Erklärung abgeben (§ 52 Abs. 51 EStG), in der sie versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere die Frage der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person und die Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II bei Wegfall der Voraussetzungen. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmer diese Erklärung bereits bei der nachträglichen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte 2004 bzw. erstmaligen Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2004 abgibt. Ist nach den Meldedaten von einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person auszugehen, hat der Arbeitnehmer aber gleichwohl eine schriftliche Erklärung abgegeben, stehen die melderechtlichen Gegebenheiten zwar nach der gesetzlichen Vermutungsregelung regelmäßig der Eintragung der Steuerklasse II entgegen. In derartigen Fällen sollte die Gemeinde dem Arbeitnehmer jedoch Gelegenheit geben, den Widerspruch aufzuklären, und hiernach ggf. die Meldedaten bereinigen.
Da die im allgemeinen Ausstellungsverfahren übermittelten Lohnsteuerkarten 2004 noch nach der alten Rechtslage ausgestellt wurden, hat die Gemeinde die Ausstellung der Steuerklasse II für 2004 mit 2005 abzugleichen und dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen für 2005 keine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers zum Vorliegen der Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende abgegeben wurde. Auf Grund dieser Mitteilung kann das Finanzamt überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in 2004 erfüllt waren. Besteht kein Anspruch, kann es die Korrektur der unzutreffenden Anwendung der Steuerklasse II im Veranlagungsverfahren oder im Wege der Lohnsteuernachforderung (§ 39 Abs. 4 Satz 4 EStG) vornehmen.
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Name, Vorname | Geburtsdatum |
Anschrift |
Erklärung
Hiermit versichere ich, dass
ich mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG [1] eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilde,
dieses Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
ich und mein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Weiterhin erfülle ich nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) und bilde – abgesehen von den Kindern, für die mir Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht – keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person (z. B. Lebenspartner).
Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, wenn die obengenannten Voraussetzungen wegfallen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).
Ich versichere, dass ich diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
________________________
(Datum. Unterschrift)
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2363 A - St 32 2
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
ZAAAB-16544
1Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG sind:
– im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder.
– Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält).