§ 18 EStG; Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 4 i. S. v. § 34 EStG bei Praxisveräußerungen unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang
Eine Veräußerung i. S. d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert – entgeltlich auf einen Anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten ( BStBl 1992 II S. 457; vom , BStBl 1993 II S. 182).
Lt. (BFH/NV 2001 S. 1561) ist die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung unerheblich, solange die o. g. Wertgrenze eingehalten wird. Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten „innerhalb„ der „gewissen„ Zeit nach Betriebsaufgabe ist – auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze – in jedem Fall schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die Veräußerungserlöse sind als laufender Gewinn zu erfassen.
OFD Magdeburg v. - S 2242 - 15 - St 214
Fundstelle(n):
OAAAB-16539