§ 91 EStG; Steuerliche Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge;
Datenaustausch
= § 10a K 5.2 ESt-Kartei
In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Mit (BStBl 2002 I S. 1395) würde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum verlängert. In einem weiteren (BStBl 2003 I S. 385) habe ich diese Frist bis zum verlängert.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 nunmehr bis zum verlängert.
Dieses Schreiben entspricht dem das im BStBl 2003 I S. 509 veröffentlicht ist.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2332 - 69 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2222 - 23/St 32
Fundstelle(n):
EAAAB-16538