§ 15 EStG; Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds;
Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb
entspricht § 15 Abs. 1 Nr. 2 Karte 4.1 EStG;
Bezug:
Nach der in den Geschäftsbereichen der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg geltenden Verwaltungspraxis sind die Fonds bisher (soweit nicht gewerblich geprägt) als vermögensverwaltend behandelt worden. Der erhöhte Gewinnanteil (carried interest) ist deshalb nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gerechnet worden (soweit nicht die Voraussetzungen nach den §§ 17, 20 oder 23 EStG vorlagen).
Bei („rückwirkender„) Anwendung des träte deshalb für die in Tz. 26 genannten Fälle eine Verschärfung der Besteuerung ein, so dass insoweit das BMF-Schreiben nicht anzuwenden ist, wenn der Fonds vor dem gegründet und die Portfolio-Beteiligung vor dem erworben wurde.
Az: 31 – S 2241 – 101 – 565/04.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2241 - 55 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2241 - 328/St 31
Fundstelle(n):
TAAAB-16520