OFD München - S 2137 - 50 St 41/42

§ 6 EStG; Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen an Energieversorgungsunternehmen, die nach dem In-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG – vom (BGBl 1998 I S. 730), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom (BGBl 2001 I S. 2992) vereinbart worden sind, Folgendes:

Es bestehen keine Bedenken, die Regelung erst auf Baukostenzuschüsse anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem beginnen.

Die Regelung ist für von Windkraftanlagenbetreibern gezahlte Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.

Dieses Schreiben entspricht dem IV A 6 – S 2137 – 25/03, das im BStBl 2003 I S. 361 veröffentlicht ist.

Anmerkung der OFD’en:

Nach Auffassung der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder sind Baukostenzuschüsse, die vor In-Kraft-Treten des EnWG vom (a.a.O.) von Energieversorgungsunternehmen mit Tarifabnehmern und Sonderabnehmern mit über 20-jährigen Verträgen vereinbart worden sind („alte„ Baukostenzuschüsse), – wie bisher – auf 20 Jahre zu verteilen. Aus Gleichbehandlungsgründen bestehen auch bei einer mit Sonderabnehmern vereinbarten Vertragslaufzeit von unter 20 Jahren keine Bedenken, den passiven Rechnungsabgrenzungsposten über eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren verteilt aufzulösen.

Soweit bei Betriebsprüfungen „alte„ Baukostenzuschüsse zu beurteilen sind, können die Prüfungen im o.g. Sinn abgeschlossen werden.

Bayrisches Staatsministerium der Finanzen mit Erlass vom , 31 – S 2137 – 107 – 30 687/02

Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Wasserversorgungsunternehmen

Nach Auffassung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder gilt die vorstehende Regelung (einschließlich der Übergangsregelung) auch für Baukostenzuschüsse, die Wasserversorgungsunternehmen erhalten.

Bayrisches Staatsministerium der Finanzen mit Erlass vom , Az.: 31 – S 2137 – 107 – 394/04

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2137 - 50 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2137 - 98/St 31

Fundstelle(n):
WAAAB-16519