Änderung eines Steuerbescheids wegen unrichtiger
Erklärung der Steuerfreiheit von anteiligen ausländischen
Arbeitseinkünften
Einkommensteuer 1995– 1997
Leitsatz
Werden in Zeile 15 der unter
Mitwirkung eines Steuerberaters erstellten Anlage N der
Einkommensteuererklärung Beträge als anteiliger steuerfreier
Arbeitslohn nach dem DBA-Italien erklärt, obwohl der Arbeitslohn in
Italien nicht, wie dies für die inländische Steuerfreiheit
erforderlich gewesen wäre, tatsächlich versteuert wurde,
verstößt das FA nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn
es die Einkommensteuerbescheide wegen neuer Tatsachen nach
§ 173
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ändert.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 432 Nr. 7 EFG 2004 S. 625 EFG 2004 S. 625 Nr. 9 INF 2004 S. 202 Nr. 6 BAAAB-16445
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