Einheitswertfeststellung bei Intensivnutzung bestimmter
Flächen
Keine Anwendbarkeit der Vorschrift des
§ 48a BewG bei bloßer
Nutzungsüberlassung
Einheitswert
Leitsatz
1. Die Vorschrift des
§ 48a BewG kann nur angewendet
werden, wenn der andere Nutzungsberechtigte den Eigentümer der
Betriebsflächen auf Dauer von der Ertragsfähigkeit ausschließen
kann, die durch die in
§ 48a Satz 1 BewG
bezeichneten Nutzungen zusätzlich bedingt ist.
2. Der Eigentümer wird nicht auf
Dauer von der Ertragsfähigkeit der in
§ 48a Satz 1 BewG
bezeichneten Nutzungen ausgeschlossen, wenn das Entgelt für die Nutzung
einer bestimmten Fläche nach dem Ertragswert der in
§ 48a Satz 1 BewG
bezeichneten Nutzungen bemessen werden kann und auch bemessen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 626 EFG 2004 S. 626 Nr. 9 EAAAB-16431
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