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BVerfG 23.12.2003 2 BvR 917/03, NWB 9/2004 S. 71

Prozessrecht | keine Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz

Die Zurückweisung eines Rechtsmittels als unzulässig allein aufgrund der Tatsache, dass die Einlegung des Rechtsmittels unter Mitwirkung eines unerlaubt Rechtsberatenden geschehen ist, verletzt das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz. Ordnungswidrig i. S. des RBerG handelt gerade nicht derjenige, der die untersagte Rechtsberatung lediglich in Anspruch nimmt, selbst wenn er Kenntnis von dem an den anderen gerichteten Verbot hatte. Der Rechtssuchende genießt vielmehr den Schutz des RBerG, so dass Zuwiderhandlungen gegen dessen Bestimmungen nicht prozessrechtliche Folgen zu seinen Lasten auslösen können ().