Bundesamt für Finanzen - S 2471 BStBl 2004 I 142

§ 32 EStG; Familienleistungsausgleich;
Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von Pflegekindern

Bezug: BStBl 2003 I S. 428

Unter Punkt III. der o. g. Weisung ist aufgrund des (BStBl 2003 II S. 469) DA-FamEStG 63.2.2.5 neu gefasst worden.

Der Gesetzgeber hat nunmehr im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften„ (Steueränderungsgesetz 2003 vom , BGBl 2003 I S. 2645) den § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG wie folgt gefasst:

2.

Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

Der Gesetzgeber hat auf das Unterhaltserfordernis verzichtet. Daraus folgt, dass Pflegekinder, die der Kindergeldberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, berücksichtigt werden, ohne dass es eines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen der Pflegeperson bedarf.

Aufgrund der vorgenannten Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird die DA-FamEStG wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe zu DA 63.2.2.3 wird wie folgt gefasst:

      „Familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken„.

    2. Die Angabe „DA 63.2.2.5 Unterhaltserfordernis„ wird gestrichen.

  2. DA 63.2.2.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Weitere Voraussetzung ist, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.„

  3. DA 63.2.2.3 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „Familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken„

    2. In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 6 bis 8 durch folgende neue Sätze 6 bis 9 ersetzt:

      6Werden von einer Pflegeperson bis zu sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist davon auszugehen, dass die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. 7Keine Pflegekinder sind sog. Kostkinder. 8Hat die Pflegeperson mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, vgl. EStR 177 Abs. 1. 9 In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder ( BStBl 1999 II S. 133).„

  4. DA 63.2.2.5 wird gestrichen

Die übrigen Rechtsgrundsätze der DA-FamEStG 63.2.2 zur kindergeldrechtlichen Berücksichtigung von Pflegekindschaftsverhältnissen bleiben unberührt.

Die genannten Änderungen der DA-FamEStG sind auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, auch soweit es um zurückliegende Anspruchszeiträume geht (vgl. § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003). Anhängige Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, der Familienkasse, Revision) in denen streitig ist, ob das Unterhaltserfordernis erfüllt ist, sind insoweit abzuschließen.

Sind in bestandskräftigen Fällen aufgrund der bisherigen Rechtsprechung bzw. der o.g. Weisung zum Unterhaltserfordernis bereits Änderungs- oder Aufhebungsbescheide erteilt worden, ist soweit wie möglich die Stellung von Neuanträgen anzuregen. Neuanträge können in diesen Fällen für die Zeit ab dem Folgemonat nach der Bekanntgabe des Änderungs- oder Aufhebungsbescheides gestellt werden, es sei denn, es liegt ein anderer Regelungszeitraum vor.

Soweit hiernach Kindergeld für einen leiblichen Elternteil des Kindes festgesetzt wurde, ist diese Festsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG ab dem Monat aufzuheben, ab dem aufgrund der neuen Rechtslage Kindergeld für die Pflegeperson festgesetzt werden kann.

Punkt III. der Weisung vom (BStBl 2003 I S. 428) wird aufgehoben.

Bundesamt für Finanzen v. - S 2471

Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 142
FAAAB-16260