EigZulG; Änderungen bei der Eigenheimzulage ab 2004
Aufgrund Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom , abgedruckt im BGBl 2003 I S. 3076 ff. wurden ab 2004 folgende Änderungen bei der Eigenheimzulagenförderung vorgenommen:
Neubauten und Bestandserwerbe werden einheitlich mit 1 v.H. der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden gefördert.
Ausbauten und Erweiterungen werden künftig nicht mehr gefördert.
Der Fördergrundbetrag beträgt über den Förderzeitraum von acht Jahren jährlich maximal 1.250 €.
Die Kinderzulage wurde auf 800 € für jedes zu berücksichtigende Kind angehoben.
In die Bemessungsgrundlage sind neben den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens nunmehr solche Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Die Einkunftsgrenze für den zu betrachtenden Zwei-Jahreszeitraum von Erst- und Vorjahr ist auf 70.000 € für Alleinstehende sowie 140.000 € für zusammenveranlagte Ehegatten abgesenkt worden. Für jedes zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 €. Maßgebend ist nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.
Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur noch, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.
Die Neuregelungen sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Die Neuregelung beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem einer Genossenschaft beigetreten ist.
Saarland Ministerium für Finanzen v. - B/2 – 3 – 6/2004 –
EZ 1040
Fundstelle(n):
OAAAB-16257