Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die sich in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben gilt nicht für die in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallenden Abgaben.
1. Allgemeines
1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung
Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Überblick
Die Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung ergeben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 76/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/44/EG – EG-Beitreibungsrichtlinie, ABl. L 175 vom S. 17), aus einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen sowie aus Verträgen über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen. Die EG-Beitreibungsrichtlinie ist durch das EG-Beitreibungsgesetz (BStBl 2003 I S. 319 ff.) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Die Doppelbesteuerungsabkommen und die Verträge über Amts- und Rechtshilfe sind völkerrechtliche Vereinbarungen, die durch Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht werden (Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG).
1.2.2 EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-BeitrRL) und EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG)
Die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der EU leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der EG-BeitrRL. Dabei sind die von der EG-Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen (Richtlinie 2002/94/EG, ABl. L 337 vom S. 41) zu beachten. Die deutschen Finanzbehörden gewähren den Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem EG-BeitrG. Die Amtshilfe erstreckt sich gemäß Artikel 2 der EG-BeitrRL und § 1 EG-BeitrG u.a. auf die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 77/799/EWG – EG-Amtshilfe-Richtlinie, ABl. L 336 vom S. 15), die Steuern auf Versicherungsprämien (Artikel 3 EG-BeitrRL), sowie die Umsatzsteuer (einschließlich Verspätungszuschläge und Zwangsgelder). Sie umfasst auch von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen, soweit sie nicht strafrechtlichen Charakter haben.
1.2.3 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
Die DBA mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Norwegen, Polen [1], Schweden und den USA enthalten Vereinbarungen über die Amtshilfe bei der Steuererhebung. Die Amtshilfe erstreckt sich regelmäßig auf die Steuern, für die das jeweilige DBA gilt, in der Regel also die Einkommen- und Körperschaftsteuer, zum Teil auch die Gewerbe-, Vermögen-, Nachlass-/Erbschaft-/Schenkung- und Grundsteuer, ausnahmsweise auch die Kirchensteuer. Zu Einzelheiten vergleiche Tzn. 4.8 und 4.11.
1.2.4 Amts- und Rechtshilfeabkommen
Mit Finnland, Italien und Österreich bestehen Abkommen über die steuerliche Amts- und Rechtshilfe, die sich auch auf die Steuererhebung erstrecken. Der Anwendungsbereich dieser Abkommen geht – mit Ausnahme von Italien – über die in den DBA genannten Steuern hinaus. Mit den Niederlanden besteht ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken. Das Abkommen ist auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und die Gewerbesteuer sowie auf den Solidaritätszuschlag auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer anwendbar.
1.2.5 Verhältnis der Regelungen zueinander
Soweit im Verhältnis zu einem Staat Amtshilfe für eine Abgabe nach mehreren Rechtsgrundlagen in Anspruch genommen oder geleistet werden kann, stehen sie gleichwertig nebeneinander. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten sollen die Finanzbehörden Amtshilfe in der Regel auf der Grundlage der EG-BeitrRL in Anspruch nehmen.
1.3 Arten der Amtshilfeersuchen
Folgende Ersuchen kommen in Betracht:
Vollstreckungsersuchen;
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen (einschließlich Ersuchen zur Vollziehung des dinglichen Arrestes);
Auskunftsersuchen zu Vollstreckungszwecken;
Zustellungsersuchen.
1.4 Zuständigkeiten
1.4.1 Grundsatz
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Zuständigkeit für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG durch Erlass vom – Z C 3 – O 1755 – 59/76 – (BStBl 1977 I S. 33) auf das Bundesamt für Finanzen (BfF) übertragen. Das BfF übermittelt inländische Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde und nimmt entsprechende ausländische Ersuchen entgegen. Es führt darüber hinaus den zur Abwicklung eines Ersuchens notwendigen Schriftverkehr mit den zuständigen ausländischen Behörden. Das BfF achtet auf die Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften und Fristen (§ 2 Abs. 2 EG-BeitrG), insbesondere der Richtlinie 2002/94/EG.
Die Finanzämter führen den Schriftverkehr mit dem BfF stets über die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde, die insbesondere die Einhaltung der Formvorschriften prüft. In Eilfällen ist auch die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem BfF möglich. Die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde ist hierüber zu informieren.
Die Städte und Gemeinden übermitteln Ersuchen unmittelbar an das BfF.
1.4.2 Ausnahmen
Nach Artikel 4 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabesachen vom , BStBl 1955 I S. 434, sind für die Entgegennahme und Übermittlung von Amtshilfeersuchen auf deutscher Seite die Oberfinanzdirektionen bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde und auf österreichischer Seite die Landesfinanzdirektionen zuständig. In dringenden Fällen können die Finanzämter auch unmittelbar miteinander verkehren (Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Artikel 13).
1.5 Steuergeheimnis
Das Steuergeheimnis steht einem Ersuchen (Tz. 1.3) an eine ausländische Finanzbehörde nicht entgegen. Die mit dem Ersuchen verbundene notwendige Mitteilung steuerlicher Verhältnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Ebenso wenig verbietet das Steuergeheimnis die Erledigung ausländischer Ersuchen, sofern die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an die ausländische Finanzbehörde durch völkerrechtliche Vereinbarungen oder das EG-BeitrG ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).
Alle Angaben, die den deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit einem Ersuchen zugehen, unterliegen dem Steuergeheimnis. Außerdem unterliegen sie dem besonderen Geheimhaltungsschutz der EG-BeitrRL und den völkerrechtlichen Vereinbarungen.
1.6 Verjährungsfragen
Die Verjährung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Maßnahmen einer ausländischen (ersuchten) Behörde haben für die Unterbrechung der Verjährung (§ 231 AO) die gleiche Wirkung wie entsprechende Maßnahmen einer deutschen Finanzbehörde.
1.7 Kosten
Für Amtshilfe, die aufgrund der EG-BeitrRL geleistet wird, kommt eine Kostenerstattung für Unterstützungsmaßnahmen grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Weiterbelastung von Kosten eines finanzgerichtlichen oder zivilgerichtlichen Verfahrens ist ebenfalls ausgeschlossen.
In Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können jedoch besondere Erstattungsmodalitäten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat vereinbart werden (Artikel 18 Abs. 3 der EG-BeitrRL). Wenn ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Kosten verursachen könnte, die den üblichen Rahmen deutlich übersteigen, berichtet das zuständige Finanzamt dem BfF über die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Schätzung der Kosten. Das BfF prüft die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung (unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit) und fertigt ggf. einen entsprechenden Antrag (Artikel 28 der Richtlinie 2002/94/EWG).
Stellt der ersuchte Staat im Fall eines inländischen Ersuchens einen Antrag auf Kostenerstattung, leitet das BfF diesen Antrag an das zuständige Finanzamt mit der Bitte um Stellungnahme und Entscheidungsvorschlag weiter. Das BfF trifft daraufhin eine Entscheidung und teilt sie dem ersuchten Staat mit.
Auch wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über die Erstattungsmodalitäten erzielen, führt die ersuchte Behörde das Beitreibungsverfahren weiter (Artikel 28 Abs. 3 der Richtlinie 2002/94/EG).
Das BfF benennt die Bediensteten, die als ordnungsgemäß Bevollmächtigte Erstattungsvereinbarungen treffen dürfen.
Nach den Abkommen mit Dänemark, Finnland, Italien, Kanada, den Niederlanden, Österreich und Schweden trägt der ersuchte Staat die durch die Unterstützungsleistung entstehenden üblichen Kosten. Außergewöhnliche Kosten, z.B. Entschädigungen, die Auskunftspersonen zu gewähren sind, gehen jedoch zu Lasten des ersuchenden Staates.
Unberührt bleibt das Recht des ersuchten Staates, entsprechend seinen Rechtsvorschriften vom Vollstreckungsschuldner Kosten zu erheben.
1.8 Sonstiges
Bei der Ausfertigung von Ersuchen und im sonstigen Schriftverkehr sollten keine Abkürzungen benutzt werden.
1.9 Elektronische Übermittlung zwischen dem BfF und den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten
Alle aufgrund der EG-BeitrRL auszutauschenden Informationen werden, soweit möglich, auf elektronischem Weg übermittelt. Ausgenommen von der elektronischen Übermittlung sind jedoch:
Vollstreckungsersuchen
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
Zustellungsersuchen
Für die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten ist das BfF die zentral zuständige Behörde. Tz. 1.4.2. bleibt unberührt.
2. Ausgehende Ersuchen
2.1 Allgemeines
Die Finanzämter können an Finanzbehörden der aufgeführten Staaten Ersuchen der in Tz. 1.3 genannten Art richten, wenn der Vollstreckungsschuldner oder Haftungsschuldner dort seinen Wohnsitz hat oder anzunehmen ist, dass er dort über Vermögenswerte verfügt.
Eventuell notwendige Übersetzungen veranlasst das BfF.
2.1.1 Bedeutung der Entstehung der Forderung
Ersuchen können ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung gestellt werden. Zu Besonderheiten vergleiche Tz. 4.8.
2.1.2 Unzureichende Erledigung eines Ersuchens
Ist ein Ersuchen nach Auffassung des Finanzamts nicht ausreichend erledigt worden, beantragt es innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Erledigungsmitteilung die Fortsetzung der gewünschten Maßnahme.
2.2 Vollstreckungsersuchen
2.2.1 Zulässigkeit
2.2.1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Vollstreckungsersuchen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Voraussetzungen für die Vollstreckung müssen gegeben sein (§§ 251, 254 AO).
Wenn die im Inland getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden.
Der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot muss formell bestandskräftig (unanfechtbar, vgl. AEAO, vor §§ 172 bis 177, Nr. 1) sein. Für Vollstreckungsersuchen aufgrund der EG-BeitrRL reicht es aus, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot nicht angefochten ist. Nach Artikel 12 Abs. 2 der EG-BeitrRL kann ein Vollstreckungsersuchen auch in Betracht kommen, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot angefochten ist. In der Regel wird es sich empfehlen, ein Sicherungsersuchen zu stellen (vgl. Tz. 2.3).
Bei Ersuchen aufgrund der EG-BeitrRL darf der Zeitraum zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels (Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis) oder der Unanfechtbarkeit der Forderung bzw. des Vollstreckungstitels und dem Datum des Ersuchens nicht mehr als 5 Jahre betragen (Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b EG-BeitrRL).
Der Begriff der formellen Bestandskraft entspricht der Rechtskraft in Artikel 23 Abs. 1 des deutsch-französischen DBA. Formell bestandskräftig werden auch Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) – einschließlich der Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) und der Steueranmeldungen, soweit diese einer Steuerfestsetzung gleichstehen (§§ 167, 168 AO) und vorläufige Bescheide (§ 165 AO). Vor Eintritt der formellen Bestandskraft kann um Sicherungsmaßnahmen ersucht werden (Tz. 2.3).
2.2.1.2 Insolvenzverfahren
Ist über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners in einem Mitgliedstaat der EU das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können die Steueransprüche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat angemeldet werden (Artikel 39 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, ABl. L 160 vom S. I, § 341 Abs. 1 InsO). Das Finanzamt kann die ausländische Behörde um die vorsorgliche Anmeldung der im Vollstreckungsersuchen enthaltenen Rückstände im Insolvenzverfahren in dem ersuchten Staat ersuchen.
2.2.1.3 Mindestbeträge
Für Vollstreckungsersuchen aufgrund der EG-BeitrRL beträgt der Mindestbetrag nach Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/94/EG 1.500 Euro; Ersuchen aufgrund von DBA oder Amts- und Rechtshilfeabkommen sollen ebenfalls nur gestellt werden, wenn dieser Mindestbetrag erreicht ist.
Mit den Niederlanden ist abweichend hiervon für Vollstreckungsersuchen aufgrund des Amtshilfeabkommens ein Mindestbetrag in Höhe von 700 Euro vereinbart worden. Nach den Vereinbarungen mit Belgien, Norwegen, Österreich und Schweden gelten für Vollstreckungsersuchen aufgrund von Doppelbesteuerungs- oder Amts- und Rechtshilfeabkommen bisher noch folgende Mindestbeträge: Norwegen und Schweden 1.022 Euro, Belgien 766 Euro, Österreich 255 Euro [2]. Vollstreckungsersuchen aufgrund des deutsch-italienischen Amts- und Rechtshilfevertrages sind unabhängig von einem Mindestbetrag zulässig.
Ersuchen, die auf die EG-BeitrRL einerseits und auf Doppelbesteuerungs- oder Amts- und Rechtshilfeabkommen andererseits gestützt werden müssen, können nicht zusammengefasst werden, um den jeweiligen Mindestbetrag zu erreichen.
2.2.2 Form und Inhalt des Vollstreckungsersuchens
2.2.2.1 Vollstreckungsersuchen aufgrund der EG-BeitrRL
Das Ersuchen ist auf dem Vordruck gemäß dem Muster in Anlage 2 (einschließlich Tabelle) zu erstellen, von einem berechtigten Bediensteten des Finanzamts zu unterzeichnen, mit dem Dienststempelabdruck zu versehen und zusammen mit der ebenfalls unterzeichneten und mit Dienststempelabdruck versehenen Rückstandsanzeige in dreifacher Ausfertigung der Oberfinanzdirektion bzw. der unmittelbar vorgesetzten Behörde unter Beifügung des Vorlageberichts (in zweifacher Ausfertigung) vorzulegen. Die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ersuchen und dessen Richtigkeit und leitet die erforderlichen Unterlagen an das BfF weiter. Das Ersuchen enthält:
Name, Anschrift und ggf. sonstige Angaben zur Identifizierung der Person, gegen die vollstreckt werden soll;
Angaben darüber, ob diese Person als Schuldner oder Haftender in Anspruch genommen wird;
Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel (siehe Tz. 2.2.3);
Angaben über die Art und Höhe der Forderung in Euro und – soweit der Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, nicht zum Euro-Währungsgebiet gehört – auch in der Währung des betreffenden Mitgliedstaates, aufgeschlüsselt nach Hauptforderung(en), Zinsen (einschließlich Säumniszuschlägen) und Kosten sowie Tag der als Bekanntgabe des Steuerbescheids oder sonstigen Verwaltungsakts gilt oder an dem zugestellt wurde; zur ggf. erforderlichen Umrechnung vgl. Tz. 2.2.5;
Datum der Vollstreckbarkeit (§ 254 AO) sowie des Eintritts der Verjährung (§ 228 AO) der Forderungen;
ggf. genaue Angaben über Vermögenswerte, insbesondere wenn diese sich bei Dritten befinden;
ggf. vorhandene Kopien verwertbarer Dokumente (Bankbelege, Geschäftspapiere, Verträge, Registerauszüge usw.);
Erklärung, dass die Voraussetzungen für das Vollstreckungsersuchen (Tz. 2.2.1.1) vorliegen;
Erklärung zur Ratenzahlung oder Zahlungsfrist (ggf. Verzicht auf weitere Konsultation der ersuchenden Behörde).
2.2.2.2 Vollstreckungsersuchen in anderen Fällen
Vollstreckungsersuchen, die auf einer anderen Rechtsgrundlage als der EG-BeitrRL gestellt werden, bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form. Es genügt deshalb, dem Vorlagebericht eine Rückstandsanzeige beizufügen. Die Rückstandsanzeige ist der Oberfinanzdirektion bzw. der unmittelbar vorgesetzten Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde leitet die erforderlichen Unterlagen (siehe auch Tzn. 4.2, 4.7 und 4.10) nach Prüfung an das BfF weiter.
Für Ersuchen aufgrund des deutsch-österreichischen Vertrages über Rechtshilfe in Abgabensachen vom ist der Oberfinanzdirektion bzw. der unmittelbar vorgesetzten Behörde eine Rückstandsanzeige in dreifacher Ausfertigung formlos vorzulegen. Für die Ersuchen sind grundsätzlich die Muster der Verwaltungsanordnung vom in der Fassung vom (BStBl 1958 I S. 76 und BStBl 1963 I S. 795) zu benutzen.
2.2.3 Rückstandsanzeige
Als Vollstreckungstitel genügt die Ausfertigung einer Rückstandsanzeige, in der die einzelnen Ansprüche aufgeführt sind. Die Rückstandsanzeige soll die Angaben enthalten, die sich aus dem Muster ergeben. Das Verjährungsdatum ist immer mit anzugeben. Die Rückstandsanzeige hat außerdem eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit und Bestandskraft des Gesamtanspruchs zu enthalten (Tz. 2.2.1.1).
Nach Artikel 9 Abs. 2 der EG-BeitrRL werden von der ersuchten Behörde nach dem für sie maßgebenden Recht Verzugszinsen (Säumniszuschläge) berechnet und erhoben. Die bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Vollstreckungsersuchens entstandenen Säumniszuschläge sind unter Angabe des Datums, bis zu dem sie berechnet wurden, in der Rückstandsanzeige aufzuführen. Für danach entstandene Säumniszuschläge kann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen gestellt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für ein Vollstreckungsersuchen vorliegen. Hat die ersuchte Behörde von dem Schuldner Zinsen erhoben und an das Finanzamt weitergeleitet (Artikel 9 Abs. 2 EG-BeitrRL), sind diese mit den neu entstandenen Säumniszuschlägen zu verrechnen.
Eine Weiterberechnung von Säumniszuschlägen bei Ersuchen aufgrund von Doppelbesteuerungs- oder Amts- und Rechtshilfeabkommen durch die ersuchte Behörde ist nicht vorzusehen. Ggf. kann zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen gestellt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für ein Vollstreckungsersuchen vorliegen.
Zusätzliche sachdienliche Informationen sind in eine besondere Anlage aufzunehmen. Werden sie nachträglich bekannt, ist zu berichten.
2.2.4 Gesamtschuld
Soll die Abgabenschuld bei mehreren im ersuchten Staat ansässigen Gesamtschuldnern (§ 44 AO) beigetrieben werden müssen die Rückstandsanzeige und ggf. das Ersuchen nach Tz. 2.2.2.1 bzw. Tz. 2.2.2.2 das Gesamtschuldverhältnis erkennen lassen. Insbesondere muss erkennbar sein, inwieweit die Zahlung eines Betrages durch einen Gesamtschuldner zur Entlastung der anderen Gesamtschuldner führt. Es ist zweckmäßig, das Wesen der Gesamtschuld kurz zu erläutern. Auch bei Ehegatten als Gesamtschuldner ist ggf. auf das Gesamtschuldverhältnis hinzuweisen.
2.2.5 Umrechnung
Bei Ersuchen aufgrund der EG-BeitrRL sind die Hauptforderung und die Nebenforderungen in Euro anzugeben und zusätzlich – soweit der ersuchte Staat nicht zum Euro-Währungsgebiet gehört – in die Währung des ersuchten Staates umzurechnen. Für die Umrechnung ist der am Tag der Unterzeichnung des Ersuchens in Frankfurt am Main festgestellte EZB-Referenzkurs maßgebend; er ist am Tag nach der Unterzeichnung des Ersuchens der Tagespresse bzw. der Internetseite: www.ecb.int (Euro foreign exchange reference rates) zu entnehmen, wobei die Umrechnung sodann nachzutragen ist. Soweit der Kurs anderweitig nicht feststellbar ist, kann er auch beim BfF erfragt werden (Tel. 02 28/406 26 96 oder 26 27). Zur Umrechnung ihrer Währungen in Euro Hinweis auf das Euro-Einführungsschreiben vom , BStBl 1998 I S. 1625.
In allen anderen Fällen ist eine Umrechnung der Forderung in die nationale Währung des ersuchten Staates nicht erforderlich.
2.2.6 Rechtsbehelfe, Erlassantrag
Wird im Fall eines Ersuchens aufgrund der EG-BeitrRL der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot nach Ausgang des Ersuchens angefochten, ist unverzüglich zu berichten. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob um Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens oder um Sicherungsmaßnahmen ersucht werden soll (vgl. Tz. 2.2.1.1).
In anderen Fällen ist wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs nur zu berichten, wenn dadurch ein Anlass für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen gegeben ist.
Entsprechendes gilt bei einem Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen, wenn der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist.
2.2.7 Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen/Minderung der Rückstände
Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gemäß § 257 AO, z.B. aufgrund einer Verminderung des Rückstandes, vor oder ist das Ersuchen aus sonstigen Gründen gegenstandslos geworden, ist zu berichten.
2.2.8 Erhöhung der Rückstände
Erhöht sich nachträglich der Rückstand, so ist ein ergänzendes Ersuchen zu stellen. Tzn. 2.2.1.2 und 2.2.5 sind zu beachten. Bei einem Ersuchen aufgrund der EG-BeitrRL kann ein ergänzendes Ersuchen auch ohne Berücksichtigung der Mindestbeträge gemäß Tz. 2.2.1.3 gestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass es von der ersuchten Behörde noch zusammen mit dem ersten Ersuchen bearbeitet werden kann (Artikel 18 Abs. 4 der Richtlinie 2002/94/EG).
2.2.9 Getilgte Beträge
In Fällen der EG-BeitrRL gilt – soweit ein nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Staat um Beitreibung ersucht wird – der im Ersuchen ausgewiesene Gesamtbetrag in Höhe des Betrages als getilgt, der dem in ausländischer Währung beigetriebenen Betrag bei Anwendung des Kurses nach Tz. 2.2.5 entspricht. In anderen Fällen richtet sich der getilgte Betrag nach dem bei Eingang des Ersuchens bei der zuständigen ausländischen Behörde maßgebenden Kurs. Als Zahlungstag gilt der Tag der Zahlung an die zuständige ausländische Behörde.
Sonstiges
Die Beitreibungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der ersuchten Behörde. Von Aufforderungen zur Rücksendung dieser Unterlagen ist deshalb abzusehen.
2.3 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
2.3.1 Zulässigkeit
Um Sicherungsmaßnahmen kann ersucht werden, wenn
die Voraussetzungen für die Vollstreckung (§§ 251, 254 AO) gegeben sind, der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot noch nicht formell bestandskräftig oder bereits angefochten ist und zu befürchten ist, dass ohne Sicherungsmaßnahmen die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde;
ein angeordneter dinglicher Arrest im Ausland vollzogen werden soll.
Das Ersuchen ist, ggf. in einer besonderen Anlage, kurz zu begründen. Im Fall des Arrestes ist eine Kopie der Arrestanordnung beizufügen.
Wird um Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer Arrestanordnung ersucht, ist das Ersuchen innerhalb der Vollziehungsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 AO dem BfF, bei Ersuchen nach Österreich der Oberfinanzdirektion bzw. der unmittelbar vorgesetzten Behörde (Tz. 1.4.2), vorzulegen.
2.3.2 Form und Inhalt
Die Tzn. 2.2.1.2, 2.2.1.3, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.7 und 2.2.8 gelten sinngemäß.
2.4 Auskunftsersuchen zu Vollstreckungszwecken
2.4.1 Zulässigkeit
Nach Artikel 4 Abs. 1 der EG-BeitrRL kann für Zwecke der Beitreibung einer Forderung um Auskünfte ersucht werden. Entsprechende Auskunftsersuchen sind auch in anderen Fällen möglich. Auskunftsersuchen sind regelmäßig nicht erforderlich, wenn ein Vollstreckungsersuchen oder ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen (Tz. 2.3) gestellt werden kann.
2.4.2 Form und Inhalt
Form und Inhalt richten sich in Fällen der EG-BeitrRL nach dem Muster der Richtlinie 2002/94/EG. Das Auskünftsersuchen ist von einem berechtigten Bediensteten des Finanzamts zu unterzeichnen, mit dem Dienststempelabdruck zu versehen und der Oberfinanzdirektion bzw. der unmittelbar vorgesetzten Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
2.5 Zustellungsersuchen
Nach Artikel 5 Abs. 1 EG-BeitrRL kann die ausländische Finanzbehörde um Zustellung aller mit einer Forderung oder deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen ersucht werden. Das Ersuchen ist von einem berechtigten Bediensteten des Finanzamts zu unterzeichnen, mit dem Dienststempelabdruck zu versehen und unter Beifügung der Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird, der Oberfinanzdirektion bzw. der unmittelbar vorgesetzten Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Zustellung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte der ersuchten Behörde.
3. Eingehende Ersuchen
3.1 Allgemeines
Das BfF leitet eingehende Ersuchen, nachdem es die Zulässigkeit geprüft hat, an die zuständige Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde weiter und bestätigt gegenüber der ersuchenden Behörde den Empfang des Ersuchens. Die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde veranlasst und überwacht die Erledigung durch das zuständige Finanzamt. Tz. 1.4.2 bleibt unberührt.
Das Finanzamt leitet unverzüglich die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen ein. Es berichtet umgehend, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass
der ersuchende Staat unzureichende Maßnahmen zur Tilgung der Forderung getroffen hat;
bei Durchführung der erbetenen Vollstreckungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorgerufen werden könnten (z.B. Verlust von Arbeitsplätzen infolge der Vollstreckung);
bei der Begründung des Steueranspruchs, bei der Behandlung von Rechtsbehelfen oder bei der Abrechnung erkennbare erhebliche Verfahrensmängel vorliegen;
das Ersuchen unzulässig ist.
3.2 Vollstreckungsersuchen
3.2.1 Anzuwendendes Recht
Ausländische Vollstreckungsersuchen sind wie inländische Vollstreckungsersuchen zu erledigen. Maßgebend sind die Vorschriften der AO, der Vollstreckungsanweisung, der Vollziehungsanweisung sowie ggf. des EG-BeitrG. Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens beim BfF sind auf die rückständigen Beträge Säumniszuschläge nach deutschem Recht zu erheben und an den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zu überweisen (§ 2 Abs. 1 EG-BeitrG). Wird dem Vollstreckungsschuldner Zahlungsaufschub gewährt, sollte er darauf hingewiesen werden, dass weitere Säumniszuschläge anfallen können.
Unberührt bleibt die Verantwortlichkeit der ersuchenden ausländischen Behörde für die Rechtmäßigkeit der Forderung.
3.2.2 Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
Bevor Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, ist der Vollstreckungsschuldner mit einer 14-tägigen Frist zur Zahlung aufzufordern
3.2.3 Währung, Umrechnung
Ausländische Forderungen werden in Euro vollstreckt. In Vollstreckungsersuchen aufgrund der EG-BeitrRL ist der einzuziehende Betrag in Euro angegeben. Sofern die ausländische Forderung nicht in Euro, angegeben ist, rechnet das Finanzamt diese Forderung nach dem am Tag des Eingangs des Ersuchens beim BfF geltenden EZB-Referenzkurses in Euro um. Ist der EZB-Referenzkurs am Tag der Zahlung günstiger, so ist dieser anzuwenden. Zur Feststellung der Kurse siehe Tz. 2.2.5.
3.2.4 Ausländische Steuerforderungen in Insolvenzverfahren
Nach Artikel 39 der EG-Verordnung über Insolvenzverfahren können Mitgliedstaaten Steueransprüche unmittelbar im anderen Mitgliedstaat zum Insolvenzverfahren anmelden. Das Finanzamt hat die ausländische Steuerforderung vorsorglich zur Tabelle anzumelden, sofern sich aus dem Ersuchen eines Mitgliedstaates nicht ergibt, dass die Anmeldung nach Artikel 39 der EG-Verordnung über Insolvenzverfahren bereits unmittelbar durch die ersuchende Behörde vorgenommen worden ist.
Bei Ersuchen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind ausländische Steuerforderungen grundsätzlich zur Tabelle anzumelden.
Über das Insolvenzverfahren und die Anmeldung zur Tabelle ist unverzüglich zu berichten. Bestreitet ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin die angemeldete titulierte Forderung, so liegt es an ihm, den Widerspruch außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Die Zustimmung zu einem (außergerichtlichen) Schuldenbereinigungs- und/oder Insolvenzplan obliegt der ersuchenden Behörde.
3.2.5 Aufrechnung
Eine Aufrechnung des Vollstreckungsschuldners mit Forderungen gegen die deutsche Finanzverwaltung ist nicht zulässig, weil in diesen Fällen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 226 AO (Gläubiger-/Schuldneridentität) nicht gegeben sind.
3.2.6 Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe gegen die Rechtmäßigkeit der ausländischen Forderung sind bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde einzulegen.
Sobald die ersuchende Behörde mitteilt, dass der Vollstreckungsschuldner einen Rechtsbehelf eingelegt hat, und nicht gleichzeitig um Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens ersucht, setzt das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren aus bzw. sieht von der Einleitung der Vollstreckung ab. Ist zu befürchten, dass dadurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, kann das Finanzamt in Fällen der EG-BeitrRL gemäß Artikel 12 Abs. 2 Unterabsatz 1 EG-BeitrRL und § 7 Abs. 2 EG-BeitrG Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes treffen (§ 324 Abs. 3 AO).
Sicherungsmaßnahmen können auch von der ersuchenden Behörde beantragt werden. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt oder auf andere Weise Sicherheit geleistet wird (vgl. §§ 241 ff. AO). Bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Fall aufzuheben.
Sofern die ersuchende Behörde die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens beantragt, entscheidet das Finanzamt, ob und ggf. welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. Die Anwendung des § 258 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner mitteilt, dass er bei der ersuchenden Behörde einen Rechtsbehelf eingelegt hat und dies durch geeignete Unterlagen nachweist. In diesem Fall ist zu berichten.
3.2.7 Aufteilung einer Gesamtschuld
Das Finanzamt setzt das Vollstreckungsverfahren aus und berichtet, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen erhebt, die nach deutschem Recht die Aufteilung einer Gesamtschuld rechtfertigen würden (§§ 268 ff. AO). Das BfF bittet die ersuchende Behörde um Mitteilung, wie sich das der Besteuerung zugrunde liegende Einkommen und die rückständige Steuer auf die Ehegatten verteilen.
3.2.8 Vollstreckungskosten
Die nach den §§ 337 ff. AO zu erhebenden Vollstreckungskosten sind erst zu vereinnahmen, wenn die Forderung der ersuchenden Behörde beigetrieben ist.
3.2.9 Überweisung eingezogener Beträge
Eingezogene Beträge sind grundsätzlich innerhalb eines Monats auf das im Ersuchen angegebene Bankkonto zu überweisen (Artikel 19 der Richtlinie 2002/94/EG). Es bestehen keine Bedenken, bei Bewilligung von Ratenzahlungen oder bei Lohnpfändungen mit nur geringen Beträgen Vereinbarungen darüber zu treffen, dass die Zahlungen gesammelt und halbjährlich überwiesen werden. Entsprechende Vorschläge legt das Finanzamt ggf. dem BfF über die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde vor. Bei der Überweisung der eingezogenen Beträge sind, soweit möglich, „IBAN„ (International Bank Account No) und „BIC„ (Bank Identifier Code) zu nutzen.
Änderung der rückständigen Beträge
Teilt die ersuchende Behörde mit, dass sich der Rückstand geändert hat, so ist das Vollstreckungsverfahren, ggf. nach Vorlage von geänderten Vollstreckungsunterlagen (z.B. Rückstandsanzeigen), hinsichtlich der geänderten Forderung weiterzuführen. Erhöht sich der Rückstand, ist über den Differenzbetrag eine Zahlungsaufforderung zu erteilen (Tz. 3.2.2). Ermäßigt sich der Rückstand, sind die zu viel erhobenen Beträge zu erstatten, wenn sie noch nicht weitergeleitet worden sind.
Zwischen- und Abschlussberichte
Das Finanzamt berichtet nach Erledigung eines Vollstreckungsersuchens über das Ergebnis. Der Bericht soll enthalten:
den Tag der Zahlung des Rückstandes und den Tag der Überweisung an die ersuchende Behörde;
den maßgebenden Umrechnungskurs, wenn die ausländische Forderung umzurechnen war;
die Gründe, warum Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise erfolglos verlaufen sind.
Nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/94/EG ist die ersuchende Behörde bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist seit Eingang des Ersuchens über den Stand der Beitreibung zu unterrichten, wenn das Vollstreckungsersuchen noch nicht erledigt werden konnte. Das Finanzamt berichtet dem BfF über die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde vor Ablauf der Frist über den Sachstand. Bei voraussichtlich langer Dauer des Beitreibungsverfahrens wegen Ratenzahlungsvereinbarung im Sinne von § 258 AO oder Lohnpfändung mit nur einem geringen Tilgungsbeitrag soll auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens hingewiesen werden; weitere Zwischenberichte sind nicht mehr notwendig.
Bei Ersuchen aufgrund anderer Rechtsgrundlage ist entsprechend zu verfahren.
Sonstiges
Die Beitreibungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der Vollstreckungsbehörde, es sei denn, die ausländische Behörde bittet um Rücksendung dieser Unterlagen.
3.3 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
Die zuständige ausländische Behörde kann um Sicherungsmaßnahmen ersuchen, wenn die Forderung angefochten ist bzw. noch nicht bestandskräftig ist. Die Sicherung erfolgt regelmäßig durch Anordnung und Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324 AO). Die Vollziehung der Arrestanordnung kann mit Genehmigung der Vollstreckungsbehörde auch in anderer Weise als durch Hinterlegung von Geld, z.B. durch Sicherheitsleistung (vgl. §§ 241 ff. AO), abgewendet werden. Kommt das Finanzamt zu der Auffassung, dass kein Arrestgrund vorliegt, ist das Ersuchen mit entsprechender Begründung zurückzugeben.
Die Anordnung des dinglichen Arrestes obliegt dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner ansässig ist oder Vermögen besitzt, in das vollstreckt werden soll. Kommen mehrere Finanzämter in Betracht, so ist das zuerst mit der Angelegenheit befasste Finanzamt zuständig. Die – erst nach Eingang eines Vollstreckungsersuchens zulässige – Zahlungsaufforderung (Tz. 3.2.2) und die Mitteilung der Verwertungsabsicht (§ 327 AO) obliegen dem für die Arrestvollziehung zuständigen Finanzamt.
Die Tzn. 3.2.1, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 und gelten sinngemäß.
3.4 Ersuchen um Auskunft
Nach § 3 Abs. 1 EG-BeitrG kann zur Vorbereitung der Vollstreckung um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ersucht werden. Auskunftsersuchen sind aber auch in anderen Fällen möglich. Es genügt, die Auskunft auf die Aktenlage zu beschränken. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung verletzt sein könnte oder ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde (§ 3 Abs. 2 EG-BeitrG). Der Vollstreckungsschuldner ist ggf. anzuhören (§ 117 Abs. 4 AO).
Über die Erledigung ist dem BfF über die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde spätestens nach 3 Monaten zu berichten.
3.5 Zustellungsersuchen
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (§ 3 Abs. 3 EG-BeitrG). Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
3.6 Änderung der örtlichen Zuständigkeit
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist bei einer Wohnsitzverlegung des Vollstreckungsschuldners innerhalb des Landes das Ersuchen an das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt weiterzuleiten und die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Verlegt der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz in ein anderes Land, erfolgt die Weiterleitung über die zuständige Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde. Dem BfF wird eine Abgabenachricht erteilt.
Ersuchen der österreichischen Finanzverwaltung sind von dem ersuchten Finanzamt bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit direkt an das nunmehr zuständige deutsche Finanzamt weiterzuleiten. Die ersuchende Finanzbehörde ist hiervon unverzüglich unmittelbar zu benachrichtigen. Die bisher zuständige Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde ist ebenfalls zu unterrichten.
4. Besonderheiten zu einzelnen Vertragsstaaten
4.1 Dänemark
Ersuchen nach Dänemark können auch Kirchensteuerbeträge enthalten.
Den Ersuchen sind stets beglaubigte Ablichtungen der zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheide (in zweifacher Ausfertigung) sowie der Rückstandsanzeige beizufügen.
4.2 Finnland
Ersuchen nach Finnland, die nicht auf die EG-BeitrRL gestützt werden können, sind nach dem Amts- und Rechtshilfeabkommen (Tz. 1.2.4), nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner finnischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Finnland hat. Das gilt nicht,
wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland hatte
oder
wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung aufgrund des deutsch-finnischen DBA beseitigt oder gemildert ist.
Die Einschränkungen gelten für juristische Personen und Personenvereinigungen sinngemäß.
Die Ausnahmeregelung unter Buchstabe a gilt nicht für Sicherungsmaßnahmen.
Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen, sind zu begründen.
Bei Ersuchen für den DBA-Bereich sind die Verjährungsdaten für jede Steuer bzw. jeden Teilsteuerbetrag anzugeben sowie eine Bescheinigung über die Zuständigkeit des Finanzamtes durch die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde beizufügen
4.3 Frankreich
In Frankreich sind für die Beitreibung verschiedene Behörden zuständig. Es ist daher nicht möglich, Umsatzsteuer und andere Steuerarten in einem Ersuchen zusammenzufassen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Berechnung des Mindestbetrages. Es gilt der Mindestbetrag von 1.500 Euro für den Gesamtbetrag der Forderungen.
4.4 Griechenland
Wegen des andersartigen Aufbaus des griechischen Melderegisters haben Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen dann größere Aussichten auf Erfolg, wenn sie zusätzlich – soweit bekannt – sämtliche über den Vollstreckungsschuldner bekannten Informationen, insbesondere Geburtsdatum und -ort des. Vollstreckungsschuldners sowie Name und Geburtsdatum der Eltern des Vollstreckungsschuldners enthalten. Des Weiteren sollten die Ersuchen den Hinweis enthalten, dass hier außer den im Ersuchen erteilten Informationen keine weiteren Angaben zum Vollstreckungsschuldner vorliegen.
Die Beschlagnahme und Pfändung von Bankguthaben sind in Griechenland unzulässig. Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen sind daher nur bei anderen bekannten Vermögenswerten sinnvoll.
4.5 Großbritannien
Den Ersuchen sind stets (in zweifacher Ausfertigung) beglaubigte Ablichtungen der zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheide sowie eine formlose aktuelle (Stand zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens) Abrechnung der Finanzkasse beizufügen. Als Abrechnung der Finanzkasse genügen maschinell erstellte Kontoauszüge nicht.
Es können nur bestehende, keine zukünftigen Forderungen gepfändet werden.
Die EG-BeitrRL ist nicht für die Isle of Man, Gibraltar sowie die Kanalinseln anwendbar. Sicherungsersuchen nach Großbritannien sind nicht zulässig.
4.6 Irland
Den Ersuchen sind stets (in zweifacher Ausfertigung) beglaubigte Ablichtungen der zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheide sowie eine formlose Abrechnung der Finanzkasse beizufügen. Als Abrechnung der Finanzkasse genügen maschinell erstellte Kontoauszüge nicht.
Sicherungsersuchen nach Irland sind nicht zulässig.
4.7 Italien
Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen haben dann größere Aussichten auf Erfolg, wenn sie zusätzlich – soweit bekannt – sämtliche über den Vollstreckungsschuldner bekannten Informationen, insbesondere Geburtsdatum und -ort des Vollstreckungsschuldners enthalten.
Ersuchen nach Italien, die nicht auf die EG-BeitrRL gestützt werden können, sind nach dem Amts- und Rechtshilfeabkommen (Tz. 1.2.4), nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner italienischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Italien hat. Das gilt nicht,
wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland hatte
oder
wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung aufgrund des deutsch-italienischen DBA beseitigt oder gemildert ist.
Die Einschränkungen gelten für juristische Personen und Personenvereinigungen sinngemäß.
Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen, sind zu begründen.
Den Ersuchen aufgrund des Amts- und Rechtshilfeabkommens ist eine Bescheinigung über die Zuständigkeit des Finanzamtes durch die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde beizufügen
Das Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Italien findet keine Anwendung auf Ersuchen zur Vollziehung des dinglichen Arrestes.
4.8 Kanada
Im Verhältnis zu Kanada gilt die Amtshilfe erstmals für Ansprüche, die nach dem entstanden sind. Die Amtshilfe erstreckt sich auf alle Steuern.
4.9 Luxemburg
Für die Amtshilfe im Bereich der Umsatzsteuer und im Bereich der direkten Steuern sind verschiedene Behörden zuständig, demzufolge können diese Ersuchen nicht zusammengefasst werden. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Berechnung des Mindestbetrages. Es gilt der Mindestbetrag von 1.500 Euro für den Gesamtbetrag der Forderungen.
Sicherungsmaßnahmen werden nur für Ersuchen aufgrund der EG-BeitrRL durchgeführt.
Soll eine Kontopfändung durchgeführt werden, müssen Beweise vorgelegt werden, die den Vollstreckungsschuldner als Kontoinhaber ausweisen.
4.10 Österreich
Gemäß Artikel 12 des Rechtshilfeabkommens ist vereinbart, dass aufgrund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen (einschließlich der Sicherstellungs- bzw. Arrestanordnungen), um Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden kann. Bei vorliegender Sicherstellungsanordnung bedarf es keiner weiteren Arrestanordnung durch das ersuchte Amt.
Das Rechtshilfeabkommen bezieht sich nicht auf Geldstrafen mit Strafcharakter. Erstreckt sich ein Vollstreckungsersuchen auf Geldstrafen, ist ggf. die zuständige Behörde um Erläuterung des Anspruchs zu bitten.
Den Ersuchen aufgrund des Rechtshilfeabkommens ist eine Bescheinigung über die Zuständigkeit des Finanzamtes durch die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde beizufügen.
4.11 USA
Das DBA mit den USA gilt nur bei abkommenswidriger Inanspruchnahme von DBA-Vergünstigungen (Artikel 26 Abs. 2 DBA 1989).
Dieses Schreiben ersetzt das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom – IV B 4 – S 1320 – 1/01 – (BStBl 2000 I S. 102).
BMF v. - IV B 4 -
S 1320 - 1/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 66
KAAAB-16254