1) Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch bei Veräußerung nur eines bebauten Grundstücks vorliegen, wenn die Erfüllung
des zugrunde liegenden Vertrages eine Vielzahl von Einzelaktivitäten erfordert, die in ihrer Gesamtschau die Würdigung rechtfertigen,
der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden. Diese Voraussetzung ist bei der Errichtung eines großen Objekts (hier:
Supermarkt) stets gegeben.
2) Hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauphase Verkaufsverhandlungen mit dem späteren Erwerber aufgenommen hat,
kann hieraus auf eine von vornherein bestehende unbedingte Veräußerungsabsicht geschlossen werden, sofern sich nicht aus eindeutigen
gegenteiligen Anhaltspunkten etwas anders ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 650 EFG 2004 S. 650 Nr. 9 VAAAB-16246
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