1) Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger in mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht, von denen eines sozialversicherungspflichtig
und eines sozialversicherungsfrei ist, spielt für die Kürzung des Vorwegabzugs keine Rolle. Dies gilt auch dann, wenn das
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zu dem anderen Ehegatten besteht.
2) Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs sind in einem solchen Fall nur die Einnahmen aus dem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis.
3) Übersteigt der bei einem Ehegatten zu ermittelnde Kürzungsbetrag den auf ihn entfallenden Anteil von DM 6.000 am Vorwegabzug,
führt dies zur anteiligen Kürzung des auf den anderen Ehegatten entfallenden Vorwegabzugs, auch wenn bei diesem die Kürzungsvoraussetzungen
mangels sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 799 EFG 2004 S. 799 Nr. 11 INF 2004 S. 203 Nr. 6 RAAAB-16243
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