1) Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt in aller Regel nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbescheid
bewusst in Bestandskraft erwachsen lässt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Anwendung der zur Steuerforderung
führenden Vorschriften im konkreten Fall mit dem Gesetzeszweck nicht mehr zu vereinbaren sind, mit der hohen Steuerforderung
kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit einhergeht oder der Grundsatz von Treu und Glauben einen Erlass der Steuerschuld gebietet.
2) Die für einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen neben der Erlasswürdigkeit erforderliche Erlassbedürftigkeit liegt
nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen neben Renteneinkünften Vermögenssubstanz in Gestalt eines veräußerbaren oder belastbaren
Vermietungsobjekts gehört.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 623 EFG 2004 S. 623 Nr. 9 XAAAB-16241
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