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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 7378/01 Z, EU

Gesetze: ZK Art. 4 Nr. 15a ZK Art. 4 Nr. 15c ZK Art. 4 Nr. 16b ZK Art. 4 Nr. 16c ZK Art. 37 Abs. 1 Satz 1 ZK Art. 37 Abs. 2 ZK Art. 71 Abs. 2 ZK Art. 89 Abs. 1 ZK Art. 91 Abs. 1 ZK Art. 96 Abs. 1a ZK Art. 96 Abs.1b ZK Art. 96 Abs. 2 ZK Art. 101 Abs. 1a ZK Art. 101 Abs. 1b ZK Art. 203 Abs. 1 ZK Art. 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK Art. 220 Abs. 2b ZK Art. 221 Abs. 3 UStG§ 21 Abs. 2 AO§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO§ 169 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AO § 370 Abs. 1 Nr. 2

Pflichtenkreis des Zolllagerinhabers und des Hauptverpflichteten

Leitsatz

  1. Waren, die der Verfahrensinhaber zur Wiederausfuhr oder zum Versandverfahren angemeldet und seinem Zolllager ohne Nämlichkeitssicherung durch zollamtliche Beschau oder Zollverschluss entnommen hat, gelten als der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sie tatsächlich in das Bestimmungsland im Außengebiet gelangt sind.

  2. Dabei ist für die Zollschuldnerschaft des Verfahrensinhabers unerheblich, ob Zugang und Kontrolle der Zollbehörde bereits während des Zolllagerverfahrens oder während des sich anschließenden Versandverfahrens entfallen sind.

  3. Konformitätsbescheinigungen der Zollbehörden, die ohne Beschau der konkreten Warenbeschaffenheit ausgestellt wurden, begründen keinen Vertrauensschutz.

  4. Im Hinblick auf die Verlängerung der Festsetzungsfrist aufgrund der vorsätzlichen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch einen Dritten kann sich der Zolllagerinhaber nicht durch den bloßen Hinweis in der Rechnung exkulpieren, dass der Käufer die Ware in ein Drittland auszuführen habe. Vielmehr muss er für einen Zollverschluss oder gleichwertige Sicherungsmaßnahmen sorgen, wenn er die Waren nicht selbst zur Ausfuhr oder zum Versand stellt.

Fundstelle(n):
QAAAB-16239

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