Überprüfung der Qualifizierung von
Gesellschafterforderungen als Eigenkapital oder als Sonderbetriebsvermögen
der KG nur im Gewinnfeststellungsverfahren und nicht bei der Feststellung des
verrechenbaren Verlusts
Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz
Über die Frage, ob Darlehen der
Gesellschafter an die Kommanditgesellschaft Eigenkapital der KG darstellen oder
als Forderungen der Gesellschafter zum Sonderbetriebsvermögen bei der KG
rechnen – und als Sonderbetriebsvermögen bei der Ermittlung des
Kapitalkontos i.S. von
§ 15a Abs. 1 EStG
nicht zu berücksichtigen sind –, wird im Rahmen der einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellung mit bindender Wirkung (Grundlagenbescheid)
auch für den Feststellungsbescheid nach
§ 15a Abs. 4 EStG
(Folgebescheid) entschieden.
Wird in diesem Fall nur die
Feststellung des verrechnen baren Verlusts angefochten, wird der
Gewinnfeststellungsbescheid bestandskräftig. Eine gegen die Qualifizierung
der Gesellschafterdarlehen als Sonderbetriebsvermögen gerichtete Klage
gegen den Bescheid nach
§ 15a Abs. 4 EStG ist
dann mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 575 EFG 2004 S. 575 Nr. 8 MAAAB-16236
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