Beginn der Kindergeldberechtigung eines
Kontingentflüchtlings
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
Die Kindergeldberechtigung eines
Kontingentflüchtlings beginnt nicht erst mit der späteren Erteilung
der amtlichen Bescheinigung des Ausländeramtes der zuständigen
Kommune, sondern bereits mit seiner Einreise, wenn der
Kontingentflüchtling auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
vor der Einreise in der Form eines Sichtvermerks auf Grund einer
Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG im Inland aufgenommen
worden ist, er also schon bei seiner Einreise über das entsprechende Visum
verfügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 350 Nr. 5 EFG 2004 S. 716 DAAAB-16226
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