Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf
unbebauter Grundstücke
Einkommensteuer 1990
Leitsatz
1. Auch beim Kauf und Verkauf von
unbebauten Grundstücken gilt grundsätzlich die
„Drei-Objekt-Grenze”. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann
im Einzelfall auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten ein
gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen sein (Anschluss an
,
BFH/NV1996, 608).
2. Hat ein Steuerberater ohne
Eigenkapital drei unbebaute Grundstücke erworben, in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Erwerb und bereits zuvor zahlreiche Einzelaktivitäten
zur Baureifmachung der Grundstücke entfaltet, die Grundstücke einen
Monat später in nur einem Vertrag an seine drei volljährigen
Söhne zu je 1/3 Miteigentum teilentgeltlich veräußert und haben
die Söhne Teilflachen der Grundstücke am selben Tag an eine GmbH zur
späteren Bebauung weiterveräußert, so ist jedenfalls im Umfang
des Verkaufs der Teilflachen an die GmbH ein gewerblicher
Grundstückshandel anzunehmen. Die Übertragung der durch die GmbH zur
Bebauung vorgesehenen Teilflächen gegen unangemessen niedriges Entgelt auf
die Söhne führt zu einer vollständigen Realisierung der stillen
Reserven. Soweit die Söhne eine Gegenleistung erbracht haben, sind die
stillen Reserven durch Veräußerung und im Übrigen durch
Entnahme aufgedeckt worden. Eine von den Söhnen gezahlte Provision
für die Vermittlung des Kaufs der Teilflächen durch die GmbH sind
beim Steuerberater nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 984 EFG 2004 S. 984 Nr. 13 FAAAB-16221
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