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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 250/93 EFG 2004 S. 984

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 4

Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke

Einkommensteuer 1990

Leitsatz

1. Auch beim Kauf und Verkauf von unbebauten Grundstücken gilt grundsätzlich die „Drei-Objekt-Grenze”. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen sein (Anschluss an , BFH/NV1996, 608).

2. Hat ein Steuerberater ohne Eigenkapital drei unbebaute Grundstücke erworben, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb und bereits zuvor zahlreiche Einzelaktivitäten zur Baureifmachung der Grundstücke entfaltet, die Grundstücke einen Monat später in nur einem Vertrag an seine drei volljährigen Söhne zu je 1/3 Miteigentum teilentgeltlich veräußert und haben die Söhne Teilflachen der Grundstücke am selben Tag an eine GmbH zur späteren Bebauung weiterveräußert, so ist jedenfalls im Umfang des Verkaufs der Teilflachen an die GmbH ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen. Die Übertragung der durch die GmbH zur Bebauung vorgesehenen Teilflächen gegen unangemessen niedriges Entgelt auf die Söhne führt zu einer vollständigen Realisierung der stillen Reserven. Soweit die Söhne eine Gegenleistung erbracht haben, sind die stillen Reserven durch Veräußerung und im Übrigen durch Entnahme aufgedeckt worden. Eine von den Söhnen gezahlte Provision für die Vermittlung des Kaufs der Teilflächen durch die GmbH sind beim Steuerberater nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 984
EFG 2004 S. 984 Nr. 13
FAAAB-16221

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