Erleichterte Anforderungen an den Nachweis von Unterhaltszahlungen an im Kosovo lebende, zur politisch unterdrückten Volksgruppe
der Albaner gehörende Angehörige
Einkommensteuer 1997
Leitsätze
1. Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen an die im Kosovo lebende, verwitwete Mutter, eine Albanerin, war es für
das Streitjahr 1997 angesichts der politischen Verhältnisse im Kosovo –Verdrängung der albanischen Mehrheit aus dem öffentlichen
Leben– nicht geboten, amtliche Bescheinigungen in der sonst vorgesehenen Form für den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der
Unterhaltszahlungen und der Unterhaltsbedürftigkeit zu verlangen (hier: Anerkennung von zwei Geldübergaben durch einen Verwandten
aufgrund Zeugeneinvernahme).
2. Der Unterhaltsbegriff in § 33a Abs. 1 EStG betrifft nur typische Unterhaltsaufwendungen, so vor allem für Wohnung, Ernährung
und Kleidung des Unterhaltenen, setzt aber anders als der Unterhalts begriff im BGB keine laufenden Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten
voraus. Der Steuerabzug ist also auch bei unregelmäßigen (z.B. ein- oder zweimaligen Leistungen im Jahr) Zahlungen möglich.
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom
dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuerschuld auf DM 3.196,– herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Verfahren ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2004 S. 206 Nr. 6 VAAAB-16220
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