Zur Abgrenzung einer entgeltlichen Anschaffung gegenüber einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
Leitsatz
1. Erwirbt die Tochter vom Vater durch notariellen „Kaufvertrag„ eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit (hier: vermietetes
Mehrfamilienhaus) zu einem am Wert der Wirtschaftseinheit orientierten Kaufpreis und verpflichtet sie sich parallel dazu gegenüber
dem Vater zur Zahlung einer Rente aus den Erträgnissen der Wirtschaftseinheit, liegt eine entgeltliche Anschaffung und keine
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vor. Dies gilt auch dann, wenn die Tochter den Kaufpreis für die Wirtschaftseinheit
aus Vermögen erbringt, welches ihr unmittelbar zuvor von der Großmutter unentgeltlich übertragen wurde und sodann in Bargeld
umgeschichtet wird.
2. Auch wenn bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung aller Verträge die Tochter die Wirtschaftseinheit bis auf die zu
erbringende Rentenverpflichtung unentgeltlich erhalten hätte, ist die Rentenverpflichtung nicht als dauernde Last anzuerkennen,
wenn sie ausdrücklich mit Rücksicht auf den Erbverzicht des Vaters gegenüber der Großmutter begründet wird. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn das von der Großmutter generationsübergreifend übertragene unternehmerische Vermögen liquidiert wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 399 EFG 2004 S. 399 Nr. 6 QAAAB-16213
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