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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 127/01 EFG 2004 S. 713

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a, EStG 1999 § 52 Abs. 11 Satz 1, EStG 2002 § 52 Abs. 11 Satz 2, GG Art. 20 Abs. 3

Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

Leitsatz

Bei der Berechnung der im Veranlagungszeitraum nicht abziehbaren Schuldzinsen sind keine Über- oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, zu berücksichtigen.

§ 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom - keine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres, die vor 1999 enden - verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss an FG Baden-Württemberg Urteil 13 K 69/02 vom EFG 2003 145).

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 713
EFG 2004 S. 713 Nr. 10
XAAAB-16202

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