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Das deutsch-slowakische Abkommen über Soziale Sicherheit
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik ist am in Berlin unterzeichnet worden. Nachdem die gesetzgebenden Körperschaften dem Abkommen zugestimmt haben und die Ratifikationsurkunden am in Pressburg ausgetauscht worden sind, konnte das Abkommen am in Kraft treten (Art. 31 des Abkommens). Das Abkommen, die Durchführungsvereinbarung sowie das Schlussprotokoll sind im BGBl II 2003, S. 680 ff. veröffentlicht.
Durch das Abkommen soll die soziale Absicherung im Bereich der Renten- und Unfallversicherung während eines Aufenthalts im jeweils anderen Vertragsstaat gewährleistet werden. Es enthält Regelungen, die es entsandten Arbeitnehmern ermöglichen, den heimatstaatlichen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstellt zu bleiben und gleichzeitig von den Rechtsvorschriften des Gaststaates befreit zu werden. Damit erhalten entsandte Arbeitnehmer beispielsweise die Möglichkeit, ihre im Heimatstaat erworbenen Rentenanwartschaften auch während einer vorübergehenden Beschäftigung im anderen Vertragsstaat kontinuierlich auszubauen und sie müssen sich im Leistungsfall nicht mit dem Rentenversicherungssystem beider Staaten auseinande...