§ 4 UStG; Aufwandsentschädigungen der Deutschen Ausgleichsbank für Tätigkeiten von Unternehmensberatern
Bezug:
Selbständige Unternehmensberater, deren Unternehmen die Unternehmens- und Personalberatung umfasst, werden von der Deutschen Ausgleichsbank zum Wirtschaftspaten bzw. Runden-Tisch-Betreuer bestellt. Sie werden in dieser Funktion von der Industrie- und Handwerkskammer beauftragt, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene neugegründete Unternehmen in den neuen Bundesländern kostenlos zu beraten. Die Unternehmensberater erhalten von der Deutschen Ausgleichsbank hierfür eine Aufwandsentschädigung von 160 € je Einsatztag.
Es ist gefragt worden, ob diese Zahlungen umsatzsteuerfreie Aufwandentschädigungen nach § 4 Nr. 26 UStG darstellen. Hierzu ist, nach bundeseinheitlicher Abstimmung folgende Auffassung zu vertreten:
§ 4 Nr. 26 UStG befreit die ehrenamtliche Tätigkeit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (§ 4 Nr. 26 Bst. a UStG) oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für das Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nr. 26 Bst. b UStG).
Die Deutsche Ausgleichsbank ist zwar juristische Person des öffentlichen Rechts; die Beratung der Unternehmen dient aber der Sicherung der Refinanzierung von Krediten und fällt somit in den unternehmerischen Bereich der Deutschen Ausgleichsbank. § 4 Nr. 26 Bst. a UStG ist daher nicht einschlägig, da diese Befreiung nur bei ehrenamtlichen Tätigkeiten für den nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts greift (Abschn. 120 Abs. 2 Satz 1 UStR 2000).
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Bst. b UStG ist ebenfalls nicht möglich, da diese – wie Bst. a der Vorschrift – eine ehrenamtliche Tätigkeit voraussetzt.
Ehrenamtliche Tätigkeit ist die Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Sie setzt zudem eine Tätigkeit außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses bzw. außerhalb des Hauptberufs voraus (Abschn. 120 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UStR 2000), was im hier zu beurteilenden Fall der Unternehmensberatung durch Unternehmensberater nicht gegeben ist.
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für die von der Deutschen Ausgleichsbank für Tätigkeiten von Unternehmensberatern gezahlten „Aufwandsentschädigungen„ ist daher nicht möglich.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7185 A - 11 - St I 22
Fundstelle(n):
QAAAB-16171