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Gewerbesteuer | keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG für ambulantes Rehabilitationszentrum
Wie der entscheiden hat, ist ein ambulantes Rehabilitationszentrum kein von der GewSt befreites Krankenhaus gem. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG. Dazu führt der Senat weiter aus: Unter die GewSt-Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG fallen nur Krankenhäuser, die im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG bestimmt – ebenso wie die gleich lautende Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG für die USt – selbst nicht, was unter einem Krankenhaus zu verstehen ist und welche Voraussetzungen dieses erfüllen muss. Insbesondere enthält das Gesetz keinen tatbestandlichen Bezug zu entsprechenden Begriffen im KHG und im SGB V. Die dort enthaltenen gesetzlichen Definitionen (§ 2 Nr. 1 KHG, § 107 SGB V) sind dennoch erläuternd heranzuziehen.