BMF - IV C 5 -S 2361 - 237/03 BStBl 2003 I 750

§ 38 EStG; Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2004

Bezug:

Der mit (BStBl 2003 I S. 581) übersandte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer muss aufgrund der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 geändert werden.

Der hiermit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersandte Programmablaufplan berücksichtigt den geänderten Einkommensteuertarif, die Streichung des Haushaltsfreibetrags und die Einführung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in Höhe von 1308 Euro in der Steuerklasse II, die Absenkung des Arbeitnehmer- Pauschbetrags auf 920 Euro, sowie die Streichung des § 39 b Abs. 3 Satz 8 EStG, wonach sonstige Bezüge bis 150 Euro dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen waren.

Die in § 39 b Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. Steueränderungsgesetz 2003 vorgesehene sinngemäße Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG bei der Fünftelungsregelung für den Fall, dass das zu versteuernde Einkommen negativ ist und erst durch Hinzurechnung der außerordentlichen Einkünfte positiv wird, ist in dem Programmablaufplan noch nicht berücksichtigt. Diese Änderung, die Einkommensteuernachzahlungen vermeiden soll, wird nachgeliefert werden.

Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42 b EStG einsetzbar.

1. Gesetzliche Grundlagen

Der Programmablaufplan enthält gem. § 39 b Abs. 8 EStG:

  1. die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39 b Abs. 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,

  2. die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach § 39 b Abs. 3 EStG Sätze 1 bis 7 (Anmerkung: § 39 b Abs. 3 Satz 8 EStG wurde im Steueränderungsgesetz 2003 gestrichen),

  3. die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags,

  4. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51 a EStG),

  5. die Berücksichtigung des Haushaltsbegleitgesetz 2004: teilweises Vorziehen des Tarifs 2005 nach 2004, Streichung des Haushaltsfreibetrags, Einführung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro und Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 920 Euro.

2. Erläuterungen

2.1

Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39 b Abs. 2 Satz 5 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cents werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cents aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.
Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und es ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen.

2.2

Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben.
Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.3

Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.

Darüber hinaus bedeuten:

↓ = Wert nach unten abrunden (z.B. € ↓ = auf volle € abrunden)

↑ = Wert nach oben aufrunden (z.B. C ↑ = auf volle C aufrunden)

→ = „übertragen nach„ (Zuweisung)

3. Schnittstellenkonventionen

3.1

Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z.B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z.B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein);

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z.B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1);

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten (z.B. darf VBEZ nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen; wenn STKL = 2 ist, muss ZKF größer als Null sein).

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:

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Name
Bedeutung
ALTER1
1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24 a EStG), sonst = 0
HINZUR
In der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragener Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cents
JFREIB
Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in Cents (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag in Cents (ggf. 0)
JRE4
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge und ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents (ggf. 0) Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes ist erforderlich bei Eingabe „sonstiger Bezüge„ (Feld SONSTB) oder bei Eingabe der „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit„ (Feld VMT).
JVBEZ
In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cents (ggf. 0)
KRV
1 = der Arbeitnehmer ist im Lohnzahlungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und gehört zu den in § 10 c Abs. 3 EStG genannten Personen.
Bei anderen Arbeitnehmern ist „0„ einzusetzen.
Für die Zuordnung sind allein die dem Arbeitgeber ohnehin bekannten Tatsachen maßgebend; zusätzliche Ermittlungen braucht der Arbeitgeber nicht anzustellen.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
R
Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. Lohnsteuerkarte (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)
RE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags, des Altersentlastungsbetrags und des auf der Lohnsteuerkarte für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags in Cents.
SONSTB
Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) in Cents (ggf. 0)
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VBEZ
In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cents (ggf. 0)
VBS
In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge in Cents (ggf. 0)
VMT
Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents (ggf. 0)
WFUNDF
In der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragener Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cents
ZKF
Zahl der Kinderfreibeträge (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
3.2

Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:

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Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cents
BKS
Bemessungsgrundlage der sonstigen Einkünfte (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cents
BKV
Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cents
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cents
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cents
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cents
SOLZV
Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents
STS
Lohnsteuer für sonstige Einkünfte (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cents
STV
Lohnsteuer für Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


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Name
Bedeutung
ALTE
Altersentlastungsbetrag in Cents
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag in €
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cents abgerundet
ANTEIL2
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cents aufgerundet
BMG
Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Cents
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in €
FVB
Versorgungs-Freibetrag in Cents
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in €
JBMG
Jahressteuer nach § 51 a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in €
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cents
KENNZ
Kennzeichen bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
0 = beim Vorwegabzug ist ZRE4VP zu berücksichtigen
1 = beim Vorwegabzug ist ZRE4VP1 zu berücksichtigen
KFB
Summe der Kinderfreibeträge (einschließlich Betreuungs- und Erziehungsfreibeträge) in €
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tabellenart:
1 = Grundtabelle
2 = Splittingtabelle
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in €
LST1, LST2, LST3
Zwischenfelder der Jahreslohnsteuer in Cents
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in €
RE4LZZ
Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums nach Abzug von Versorgungs-Freibetrag, Altersentlastungsbetrag und in der Lohnsteuerkarte eingetragenem Freibetrag und Hinzurechnung eines Hinzurechnungsbetrags in Cents. Entspricht dem Arbeitslohn, für den die Lohnsteuer im personellen Verfahren aus der zum Lohnzahlungszeitraum gehörenden Tabelle abgelesen würde
RE4LZZV
Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums nach Abzug von Versorgungs-Freibetrag und Altersentlastungsbetrag in Cents zur Berechnung der Vorsorgepauschale.
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in €
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in €
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in €, C (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in €, C (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in €
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in €
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in €
VSP
Vorsorgepauschale in €, C (2 Dezimalstellen)
VSPKURZ
Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 3 EStG in €
VSPMAX1
Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 Nr. 2 EStG in €
VSPMAX2
Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 Nr. 3 EStG in €
VSPO
Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 Satz 2 EStG vor der Höchstbetragsberechnung in €, C (2 Dezimalstellen)
VSPREST
Für den Abzug nach § 10 c Abs. 2 Nrn. 2 und 3 EStG verbleibender Rest von VSPO in €, C (2 Dezimalstellen)
VSPVOR
Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 Nr. 1 EStG in €, C (2 Dezimalstellen)
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32 a Abs. 1 und 2 EStG (2 Dezimalstellen)
Y
gem. § 32 a Abs. 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZRE4
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4LZZ in €, C (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4LZZV zur Berechnung der Vorsorgepauschale in €, C (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP1
Sicherungsfeld von ZRE4VP in €, C bei der Berechnung des Vorwegabzugs für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in €
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in €
ZX, ZZX, HOCH, VERGL
Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39 b Abs. 2 Satz 8 EStG in €.

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Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2004 (Prüftabelle)

Jahresbruttolohn (in €)
Jahreslohnsteuer 2004 (in €) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
652
800
7.500
0
0
0
0
1.052
1.200
10.000
0
0
0
0
1.452
1.823
12.500
244
19
0
244
2.534
2.872
15.000
739
463
0
739
3.436
3.764
17.500
1.391
1.070
0
1.391
4.326
4.652
20.000
2.100
1.760
0
2.100
5.232
5.582
22.500
2.775
2.418
278
2.775
6.204
6.578
25.000
3.483
3.108
660
3.483
7.244
7.642
27.500
4.225
3.833
1.150
4.225
8.346
8.760
30.000
4.999
4.590
1.686
4.999
9.471
9.885
32.500
5.807
5.380
2.296
5.807
10.596
11.010
35.000
6.649
6.204
3.012
6.649
11.721
12.135
37.500
7.523
7.061
3.752
7.523
12.846
13.260
40.000
8.431
7.952
4.444
8.431
13.971
14.385
42.500
9.371
8.875
5.116
9.371
15.096
15.510
45.000
10.345
9.832
5.806
10.345
16.221
16.635
47.500
11.353
10.822
6.512
11.353
17.346
17.760
50.000
12.393
11.845
7.234
12.393
18.471
18.885
52.500
13.467
12.901
7.974
13.467
19.596
20.010
55.000
14.574
13.991
8.730
14.574
20.721
21.135
57.500
15.699
15.110
9.502
15.699
21.846
22.260
60.000
 16.824 
 16.235 
 10.292 
 16.824 
 22.971 
 23.385 


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Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2004 (Prüftabelle)

Jahresbruttolohn (in €)
Jahreslohnsteuer 2004 (in €) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
652
800
7.500
0
0
0
0
1.052
1.200
10.000
39
0
0
39
1.452
1.823
12.500
499
246
0
499
2.534
2.872
15.000
1.057
753
0
1.057
3.436
3.764
17.500
1.677
1.348
0
1.677
4.326
4.652
20.000
2.330
1.984
232
2.330
5.232
5.582
22.500
3.017
2.653
686
3.017
6.204
6.578
25.000
3.737
3.356
1.188
3.737
7.244
7.642
27.500
4.490
4.091
1.740
4.490
8.346
8.760
30.000
5.276
4.860
2.336
5.276
9.471
9.885
32.500
6.095
5.662
2.954
6.095
10.596
11.010
35.000
6.948
6.498
3.590
6.948
11.721
12.135
37.500
7.834
7.366
4.240
7.834
12.846
13.260
40.000
8.753
8.268
4.908
8.753
13.971
14.385
42.500
9.705
9.203
5.592
9.705
15.096
15.510
45.000
10.691
10.171
6.294
10.691
16.221
16.635
47.500
11.710
11.173
7.012
11.710
17.346
17.760
50.000
12.762
12.207
7.746
12.762
18.471
18.885
52.500
13.847
13.275
8.496
13.847
19.596
20.010
55.000
14.964
14.376
9.264
14.964
20.721
21.135
57.500
16.089
15.500
10.048
16.089
21.846
22.260
60.000
 17.214 
 16.625 
 10.848 
 17.214 
 22.971 
 23.385 

BMF v. - IV C 5 -S 2361 - 237/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 750
HAAAB-16002