§ 7 GewStG; Ermittlung des Gewerbeertrags bei der Auflösung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g EStG nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht
(BStBl 2003 I S. 331)
Nach § 7 g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die Rücklage darf 40 vom Hundert der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten und den Betrag von 154.000 Euro (vor dem : 300.000 DM) nicht übersteigen. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 40 vom Hundert der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:
Werden die Rücklagen bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gebildet, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.
Die OFD ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7 g EStG zur Vermeidung von Härten damit einverstanden, die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklagen auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit die Bildung der Rücklage den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.
Entsprechendes gilt für nach § 7 g Abs. 7 EStG gebildete Rücklagen bei Existenzgründern.
Diese Regelung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
OFD Frankfurt am Main v. - G 1498 A - 2 - St II 2.03
Fundstelle(n):
HAAAB-15993