§ 8 a KStG; – (Juris Dok.Nr. STRE200290070) zur Vereinbarkeit des § 8 a KStG mit Artikel 43 EGV
Mit o. g. Urteil hat der EuGH entschieden, dass Art. 43 EGV der Regelung in § 8 a Abs. 1 Nr. 2 KStG entgegensteht.
Nach Erörterung auf Bundesebene ist § 8 a KStG in allen offenen Fällen nicht mehr anzuwenden, wenn der Anteilseigner (§ 8 a Abs. 3 KStG)
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eine nach den Rechtsverordnungen eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 2 EGV
und
in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ansässig ist.
Im Umkehrschluß hieraus ist § 8 a KStG weiterhin bei inländischen Anteilseignern und außerhalb der EU ansässigen Anteilseignern anzuwenden.
Soweit Einspruchs – oder Klageverfahren anhängig sind, ist, entsprechend zu entscheiden.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2742 a - 3 - StH 231S 2742 a - 1 - StO 214
Fundstelle(n):
WAAAB-15988