AO; Billigkeitsregelungen;
Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben – jeweils einschließlich Nebenleistungen – sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:
A. Regelung der Zuständigkeit
I. Stundungen nach § 222 AO
Die Finanzämter sind befugt zu stunden:
in eigener Zuständigkeit
Beträge bis 100.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
Beträge bis 250.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.
Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.
II. Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
Die Finanzämter sind befugt zu Billigkeitsmaßnahmen:
nach § 163 Satz 1 AO, zum Erlass nach § 227 AO und zum Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
für Beträge bis 20.000 Euro einschließlich und bei Säumniszuschlägen, deren Erhebung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist (AEAO zu § 240, Nr. 5), in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit;
für Beträge bis 100.000 Euro einschließlich mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion;
mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.
Der Betrag, auf den nach § 234 Abs. 2 oder § 237 Abs. 4 AO verzichtet werden soll, kann geschätzt werden.
nach § 163 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen,
40.000 Euro nicht übersteigt, in eigener Zuständigkeit,
200.000 Euro nicht übersteigt, mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion,
mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.
III. Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO
Die Genehmigung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen, wenn der Betrag, von dessen Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden soll, 25.000 Euro oder der niedergeschlagen werden soll, 125.000 Euro übersteigt. Im Falle des § 156 Abs. 2 AO kann der Betrag in der Regel geschätzt werden.
IV. Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2 a FVG)
Ist keine Oberfinanzdirektion eingerichtet, ist bei Überschreiten der für die Vorlage an die Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung bzw. Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen.
B. Gemeinsame Anordnungen
I. Zuständigkeitsgrenzen
Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen für einen Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraum sind zusammenzurechnen; sie sind jedoch nicht in einen Jahresbetrag hochzurechnen.
Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Sie gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine der in diesem Erlass genannten Maßnahmen getroffen werden soll.
Bei Steuerschulden verschiedener Art und Höhe oder aus mehreren Jahren richtet sich das Zustimmungserfordernis für alle Beträge nach dem höchsten Betrag.
II. Ablehnung von Anträgen
Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektionen sind unabhängig von der Höhe des Betrages berechtigt, Anträge auf Stundung nach § 222 AO, auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO, auf Erlass nach § 227 AO sowie auf Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO abzulehnen, wenn diese Anträge für nicht begründet erachtet werden.
III. Vorlage von Anträgen
Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektion haben Anträge auf eine der in Abschnitt B II bezeichneten Maßnahmen der zuständigen übergeordneten Behörde vorzulegen, wenn die Anträge ganz oder teilweise für begründet erachtet und die im Abschnitt A bezeichneten Grenzen überschritten werden oder wenn aus besonderen Gründen die Vorlage angezeigt ist.
Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren (einschließlich des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens) und im Regelinsolvenzverfahren.
C. Listenführung
Die Listen über Niederschlagung (§ 261 AO) und Billigkeitserlass (§ 227 AO) sind in der bisherigen Form weiterzuführen.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie treten an die Stelle der Erlasse vom (BStBl 2002 I S. 62).
Finanzministerium Baden-Württemberg
3 – S 0457/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
37 – S 0457 – 001 – 42336/03
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III B 22 – S 0457 – 14/03
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33 – S 0457 – 1/02
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0457 – 171 – 107
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
51 – S 0457 – 006/03
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0457 A – 1 – II A 11
S 0512 A – 2 – II A 33
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
IV 300 – S 0457 – 22/01
Niedersächsisches Finanzministerium
S 0457 – 2 – 33
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0457 – 2 – V A 3
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0457 A – 447
Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten des Saarlandes
B/1-1 – 348/2003 – S 0457
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31 – S 0457 – 1/68 – 50428
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
41 – S 0457 – 8
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 334 – S 0457 – 108
Thüringer Finanzministerium
S 0457 A – 1 – 203.2
Finanzministerium NRW v. - S
0457 - 2 - V A 3
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I
UAAAB-15941