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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 2155/99

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1EStG § 33 Abs. 5 JugendhilfeG § 34

Besondere Schulkosten für ein verhaltensauffälliges Kind keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Aufwendungen für die Unterbringung eines schwer erzielbaren Kindes in einer adäquaten Schule aus psychologischen Gründen sind nicht als Krankheitskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen.

2. Die Aufwendungen sind auch dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn das Jugendamt einem Antrag auf betreutes Wohnen nach § 34 JugendhilfeG stattgegeben und die psychologische Betreuung für notwendig erklärt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAB-15902

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