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Berufsrecht | Postulationsfähigkeit von Rechtsbeiständen
Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt deren Rechte aus Art. 12 GG nicht. Eine über die Befugnis gem. § 25 EGZPO hinausgehende Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen und Rechtsanwälten hat der Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen ().