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Wettbewerbsrecht | unzulässige Werbung für Neufahrzeuge ohne betragsmäßige Bezeichnung der anfallenden Überführungskosten
Nach dem Urt. des LG Dresden v. - 42 O 0477/03 EV verstößt die mit einer Preisangabe versehene Werbung eines Autohauses für den Verkauf eines neuen Kfz mit dem Hinweis „zzgl. Überführungskosten„, aber ohne deren genaue betragsmäßige Bezeichnung gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Danach hat derjenige, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). An dieser Verpflichtung zur Angabe des Endpreises ändert auch die vorliegende Möglichkeit einer Selbstabholung beim Auslieferungslager nichts. Aus dem Verstoß gegen die Vorschriften der PAngV ergibt sich zugleich auch ein Wettbewerbsverstoß ge...