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OLG Köln 12.09.2003 6 U 29/03, NWB 7/2004 S. 54

Vertragsrecht | Haftungsausschluss eines Luftfahrtunternehmens

Mit Urt. v. 12 .9. 2003 - 6 U 29/03 stellt das OLG Köln fest, dass die Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens (hier: Low-Cost-Carrier) auch dann der Inhaltskontrolle des BGB unterliegen, wenn sie im Wesentlichen den Empfehlungen der International Air Transport Association (IATA) entsprechen und vom Bundesministerium für Verkehr genehmigt worden sind. Folglich ist der in den Beförderungsbedingungen enthaltene Ausschluss jeglicher Haftung für die Nichteinhaltung der angegebenen Flugzeiten und das Erreichen von Anschlussflügen wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB n. F. ebenso unzulässig wie der gegen § 308 Nr. 4 BGB n. F. verstoßende ausnahmslose Vorbehalt des Austausches des angekündigten Fluggeräts.