§ 4 UStG; Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzelkünstlern
(Rs. C-144/00), (BStBl 2003 I S. 424)
Mit Urteil vom , Rs. C-144/00 (BStBl 2003 II S. 679) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Steuerbefreiung – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch für als Einzelkünstler auftretende Solisten in Betracht kommt.
Das BMF hat sich inzwischen der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen (vgl. BStBl 2003 I S. 424). Auch Leistungen von selbständigen Einzelkünstlern können daher in allen noch offenen Veranlagungszeiträumen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sein. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde (in NRW die jeweilige Bezirksregierung) dem Künstler eine Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, dass der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) der öffentlichen Hand erfüllt. Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuerbefreiung.
Aus gegebener Veranlassung wird hierzu auf folgendes hingewiesen:
Die Bescheinigung der Bezirksregierung muss für den jeweiligen Künstler persönlich ausgestellt sein. Die Steuerbefreiung kann für den selbständigen Künstler nicht gewährt werden, wenn nicht er, sondern lediglich das Orchester usw., in dem der Künstler mitwirkt, über die Bescheinigung der Bezirksregierung verfügt.
Wurde die Bescheinigung erteilt, gilt der Künstler als „gleichgestellte Einrichtung„. Daraus folgt, dass sämtliche Auftrittsleistungen des Künstlers umsatzsteuerfrei sind. Insoweit ist der Vorsteuerabzug stets ausgeschlossen. Es existiert kein Wahlrecht, bestimmte Auftritte steuerfrei, andere jedoch umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.
Die OFD bittet daher,
die Auftrittsleistungen selbständiger Künstler insgesamt als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, wenn keine auf den Künstler persönlich ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Der Vorsteuerabzug ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.
sämtliche Auftrittsleistungen der Künstler als umsatzsteuerfrei zu behandeln, soweit die Bezirksregierung für den Künstler eine Bescheinigung nach den o.g. Grundsätzen erteilt hat. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Rechtsfolgen aufgrund evt. unrichtigem offenen Steuerausweises nach § 14 Abs. 2 UStG (vgl. Abschn. 189 Abs. 1 Nr. 2 UStR) sind zu beachten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch bei Vorliegen der Bescheinigung nur die typischen Auftrittsleistungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen umsatzsteuerfrei sind (vgl. , BStBl 1999 II S. 145). Umsatzsteuerpflichtig sind in jedem Fall andersartige Leistungen wie z.B. Entgelte für Autogrammstunden, Teilnahme an Diskussionsrunden oder Talksendungen, Interviews, Vorträge, Autorenhonorare, gutachterliche Leistungen und Prüfungsvergütungen.
OFD Düsseldorf v. - S 7177
Fundstelle(n):
BAAAB-15810