§ 4 EStG; Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird nachstehend die für das Jahr 2004 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2004
Vorbemerkungen
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
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Gewerbezweig | Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | |||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | ||
€ | € | € | ||
Bäckerei und Konditorei | 732 | 168 | 900 | |
Fleischerei | 708 | 528 | 1.236 | |
Gast- und Speisewirtschaften | ||||
a) | mit Abgabe von kalten Speisen | 840 | 888 | 1.728 |
b) | mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.068 | 1.524 | 2.592 |
Getränkeeinzelhandel | 288 | 288 | ||
Café | 852 | 396 | 1.248 | |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 432 | 60 | 492 | |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.140 | 372 | 1.512 | |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 240 | 120 | 360 |
BMF v. - IV D 2 -
S 1547 - 7/03
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 745
CAAAB-15801