Oberste Finanzbehörden der Länder - S 0320 BStBl 2004 I 60

§ 149 AO; Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2003
Fristverlängerungen

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2003 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,

  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,

  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, zur Feststellung des Hinzurechnungsbetrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung (§ 8 a GewStG) sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2003/2004 folgt.

II. Fristverlängerungen

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum

verlängert. Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum verlängern. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), treten an die Stelle des der und an die Stelle des der .

Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen sowie für die eigenen Steuererklärungen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe ( BStBl 2003 II S. 550). Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit mit Ablauf des endete. Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der bis zum bzw. verlängerten Frist anzufordern; davon soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch für den Zeitraum einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Eine Verlängerung der Abgabefrist über den bzw. hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen möglich.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 0320
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 – S 0320/28
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 37 – S 0320 – 001 – 47532/03
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III B 21 – S 0320 – 2/2003
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 33 – S 0320 – 1/03
Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 0320 – 171 – 2380
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 51 – S 0320 – 002/03
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 0320 A – 4 – II A 11
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 300 – S 0320 – 1/03
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 0320 – 50 – 33
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 0320 – 1 – V 1
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz v. - S 0320 A – 446
Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland v. - B/1 – 1 – 1/2004 – S 0320
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 31 – S 0320 – 24/3 – 00001
Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt v. - 41 – S 0320 – 24
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 33 – S 0320 – 076
Thüringer Finanzministerium v. - S 0320 A – 1 – 203.2


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 60
VAAAB-15796