§ 21 EStG; Einkünfteerzielungsabsicht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt der BMF zur Einkünfteerzielungsabsicht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung wie folgt Stellung:
Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Der – eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 v.H. der Marktmiete vorgenommen, wenn die auf Grund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist. Bei einer langfristigen Vermietung sei grundsätzlich nur dann von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete betrage. Betrage er allerdings 50 v.H. und mehr, jedoch weniger als 75 v.H., sei die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Führe diese zu positiven Ergebnissen, seien die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Sei die Überschussprognose indes negativ, so müsse die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten seien abziehbar.
Die Grundsätze dieses Urteiles sind erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
Dieses Schreiben entspricht dem IV C 3 – S 2253 – 73/03.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2253 - 84 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2253 - 454/St 32
Fundstelle(n):
DAAAB-15737