Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer bei Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer;
Auswirkung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
I. Grundsätze
Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) UStG
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer, die keine Vergütung für geleistete Dienste der Arbeitnehmer sind, richtet sich grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) UStG; zum allgemeinen Inhalt der Regelung vgl. Abschnitt 12 UStR.
Der BFH hat in einer Reihe von Entscheidungen (z.B. Urteile vom V R 30/84, BStBl 1988 II S. 643, und V R 114/83, BStBl 1988 II S. 651) die Verwaltungsauffassung bestätigt, daß unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer oder deren Angehörige steuerbar sind, wenn die Leistungen aufgrund eines Dienstverhältnisses ausgeführt worden sind. Ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist nicht Tatbestandsmerkmal der Vorschrift. Die Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) UStG setzt voraus, daß Leistungen aus unternehmerischen (betrieblichen) Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf des Arbeitnehmers ausgeführt werden. Leistungen, die den durch die Ausübung eines Dienstverhältnisses begrenzten...