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BdF - IV C 4 - S 7419 a - 47/93 BStBl 1993 I 957

§ 25 UStG; Umsatzsteuerbefreiung für Reiseleistungen (§ 25 Abs. 2 UStG);

Personenbeförderungen mit Flugzeugen und Schiffen als Reisevorleistungen

Bezug:

Durch Artikel 18 des Standortsicherungsgesetzes vom (BGBl 1993 I S. 1569, BStBl 1993 I S. 774) ist die Steuerbefreiung für Reiseleistungen (§ 25 Abs. 2 UStG) geändert worden. Die Änderung ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom – RS C-74/91 – (ABl EG 1992 Nr. C 303 S. 4; UR 1993 S. 61) erforderlich geworden. Sie ist mit Wirkung vom in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG bei Personenbeförderungen mit Flugzeugen und Schiffen folgendes:

(1) Nach § 25 Abs. 2 UStG ist eine Reiseleistung steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet erbracht werden. Dies gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen mit Flugzeugen und Schiffen bestehen. Die Reiseleistung ist daher insgesamt steuerfrei, wenn außer den übrigen Reisevorleistungen auch die Beförderungsleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht werden.

Beispiel 1:

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugrundreise in den USA bzw. eine Schiffskreuzfahrt in der Karibik zu einem Pauschalpreis an. Hin- und Rückreise sind in dem Preis nicht enthalten.

Die in der Beförderung der Reisenden best...

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