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§ 5 EStG; Bestimmung des Teilwerts bei unverzinslichen und niedrig verzinslichen Darlehensforderungen gegenüber Betriebsangehörigen
Nach dem BStBl 1975 II S. 875 – sollten unverzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige, denen keine bestimmten Gegenleistungen der Darlehensempfänger gegenüberstehen, mit dem abgezinsten Nennbetrag (Barwert) als dem niedrigeren Teilwert bilanziert werden. Bei der Ermittlung des Barwerts solcher Darlehensforderungen wurde ein Rechnungszinsfuß von 5,5 v.H. zugrunde gelegt (BdF-Schreiben vom – IV B 2 – S 2174 – 7/80 – und gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder).
Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis hat der entschieden, daß der Teilwert unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Darlehensforderungen gegenüber Betriebsangehörigen dem Nennbetrag entspricht. Die Zinsverbilligung dieser Darlehen beeinflusse ebensowenig den Kaufpreis für das gesamte Unternehmen – und damit den Teilwert des Einzelwirtschaftsguts – wie die geringe Ertragskraft materieller Wirtschaftsgüter, die der Erbringung von Sozialleistungen dienen.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder werden die in dem dargelegten Rechtsgrundsätze über den ...