Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendung des § 7 g EStG;
a) Maßgebender
Einheitswert und maßgebendes
Gewerbekapital
b) Auslegung des Verbleibens in der
inländischen Betriebsstätte bei Schiffen und
Luftfahrzeugen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des § 7 g EStG wie folgt Stellung genommen:
1. Maßgebender Einheitswert und maßgebendes Gewerbekapital
Nach § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG können die Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als 240.000 DM und bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbesteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als 500.000 DM beträgt.
Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BewG) oder ein Gewerbekapital zu ermitteln ist (§ 12 Abs. 1 GewStG), so sind für die Anwendung des § 7 g EStG der Einheitswert und das Gewerbekapital maßgebend, die auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt bzw. ermittelt werden. Ist ein Gewerbebetrieb im Laufe des Kalenderjahrs in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten, so bestehen keine Bedenken, wenn anstelle des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkts der Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht u...BGBl 1986 I S. 2073BStBl 1986 I S. 541