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AEAO; Anwendungserlaß zur AO (AEAO)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur AO vom (BStBl 1987 I S. 664) wie folgt geändert:
- Zu § 8 wird folgende Regelung aufgenommen: - „Zu § 8 – Wohnsitz - Bei dem Begriff des Wohnsitzes handelt es sich um einen eigenständigen steuerrechtlichen Begriff, der allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt ( BStBl 1979 II S. 335). Die Frage des Wohnsitzes ist – auch bei Ehegatten – für jeden Steuerpflichtigen getrennt zu prüfen. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung ( BStBl 1970 II S. 153). In der Regel stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, daß der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat. - Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemein...