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BdF - IV A 5 - S 0456 - 3/90

AEAO; Anwendungserlaß zur AO (AEAO);

Aufrechnung nach § 226 der Abgabenordnung

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur AO vom (BStBl 1987 I S. 664) zu § 226 AO wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 werden die Sätze 5 bis 7 durch folgenden Satz ersetzt:

    „Bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen findet § 395 BGB keine Anwendung ( BStBl 1989 II S. 949).„

  2. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    3.

    Soweit sich die Aufrechnungslage weder aus § 226 Abs. 1 auf Grund der Ertragsberechtigung noch aus § 226 Abs. 4 auf Grund der Verwaltungshoheit ergibt, kann in geeigneten Fällen die erforderliche Gegenseitigkeit seitens der Finanzverwaltung dadurch hergestellt werden, daß zwecks Einziehung der zu erhebende (ggf. anteilige) Anspruch an die Körperschaft, die den anderen Anspruch zu erfüllen hat, abgetreten und damit die Gläubiger-/Schuldneridentität i.S. des § 226 Abs. 1 herbeigeführt wird ( BStBl 1989 II S. 1004).

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