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BerlinFG; Berlinzulage nach § 28 BerlinFG;
Nichtanwendung des – über die Einbeziehung steuerfreier Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Berlinzulage
Nach § 28 Abs. 2 BerlinFG gehören steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der nach § 3 b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berlinzulage. Gleichwohl soll nach dem – die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Demgegenüber wird die Auffassungsvertreten, daß der in § 28 Abs. 2 BerlinFG verwendete Begriff „steuerfreie Einnahmen„ sämtliche nach § 3 EStG steuerfreie Einnahmen umfaßt, zumal sich dies auch aus der Systematik des BerlinFG ergibt. Die Berlinzulage ist eine steuerliche Förderungsmaßnahme, die für Arbeitnehmer mit Arbeitslohn im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a BerlinFG an die Stelle der sonst in Betracht kommenden Einkommensteuerpräferenz tritt. Da die Präferenz eine Einkommensteuerbelastung und damit steuerpflichtige Einkünfte voraussetzt, ist es sachgerecht, auch die Berlinzulage grundsätzlich nur nach dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zu bemessen. Soweit in § 3 EStG Einnahmen steuerfrei gestellt sind, können sie nicht zusätzlich durch die Berlinzulage begünstigt werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich deshalb, das genannte BFH-Urteil nicht über den entschie...